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c) Gesetzliche Vertreter für Volljährige

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Gesetzlicher Vertreter eines unter Betreuung stehenden Volljährigen ist sein rechtlicher Betreuer (§ 1902). Für geschäftsunfähige Volljährige muss ein Betreuer bestellt werden, wenn im konkreten Fall für bestimmte Angelegenheiten (Aufgabenkreis) eine Vertretung erforderlich ist (§ 1896 II 1). Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers ist auch erforderlich, wenn für den Betroffenen zur Abwendung einer Gefahr ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden muss (§ 1903, s. Rn 140); Geschäftsunfähigkeit ist dafür nicht Voraussetzung.

Keiner gesetzlichen Vertretung und daher auch keines Betreuers bedarf es, soweit die betroffene Person im Zustand der vollen Geschäftsfähigkeit einen anderen bevollmächtigt hat, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Solche Vollmachten können so erteilt werden, dass ihre Geltung den Zustand der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überdauert (Vorsorgevollmachten). Das Problem der Fürsorge kann somit auch privatautonom gelöst werden. Soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebenso gut wahrgenommen werden können wie durch einen Betreuer, darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 2 S. 2), insoweit kommt es zu keiner gesetzlichen Vertretung. Gleiches gilt, soweit zur Besorgung der betreffenden Angelegenheit anderweitige Hilfen – z.B. faktische Hilfen, bei denen kein rechtliches Handeln notwendig ist – ausreichen.

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