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6. Zusammenfassung: Die Rechtsfähigkeit von Vereinigungen
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Das Zivilrecht behandelt bestimmte Arten von Personenvereinigungen und sonstige Organisationen ganz oder teilweise als rechtsfähig. Dabei sprechen wir von juristischer Person, wenn einer Organisation die generelle Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und ihre Rechtspersönlichkeit gegenüber derjenigen der Mitglieder vollkommen getrennt ist. Fehlt es an dem einem oder dem anderen Element, so kann eine Organisation gleichwohl (teil-)rechtsfähig sein. Die Zuerkennung von Rechtsfähigkeit an Organisationen bedeutet nicht, dass sie sämtliche Rechte innehaben können wie eine natürliche Person; Einschränkungen ergeben sich bei den Persönlichkeitsrechten.
Die juristische Person kann als solche Rechte und Pflichten haben, die sie durch ihre Organe verwirklicht; sie kann als solche auch Verträge schließen und Rechte erwerben. Ihre Rechtspersönlichkeit ist von der ihrer Mitglieder streng unterschieden. Die Rechte der juristischen Person stehen nicht (auch nicht indirekt) den einzelnen Mitgliedern zu; die Mitglieder haften für Schulden der juristischen Person nicht persönlich.
Juristische Personen können nicht beliebig errichtet werden. Vielmehr herrscht Typenzwang: Es können nur solche juristischen Personen entstehen, welche die Rechtsordnung ihrer Art nach zulässt. Als Voraussetzung für die Entstehung ist vom Gesetz entweder eine staatliche Verleihung (Anerkennung) oder aber eine staatliche Registratur (Eintragung in das Vereinsregister etc) vorgesehen. Juristische Personen sind insbesondere der eingetragene Verein, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die eingetragene Genossenschaft.
Der juristischen Person nahe kommen die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Diese Gesellschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein, jedoch ist ihre Rechtspersönlichkeit von derjenigen der Mitglieder nicht vollkommen getrennt.
Auch die BGB-Gesellschaft ist nach neuer Rechtsprechung rechtsfähig, sofern sie nach außen als solche auftritt und ein Gesamthandsvermögen bildet. Gleichwohl wird sie – gleich OHG und KG – nicht als juristische Person eingeordnet.
Der nicht eingetragene Verein wurde nach der Konzeption des Gesetzes nicht als rechtsfähig angesehen, doch nimmt die Rechtsprechung schon seit längerer Zeit gewisse Angleichungen an das Recht der rechtsfähigen Vereine vor. Da nach § 54 S. 1 auf den nicht eingetragenen Verein das Gesellschaftsrecht anzuwenden ist, strahlt die neue Doktrin von der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft auch auf die Behandlung nicht eingetragener Vereine aus; die gewohnte Bezeichnung „nicht rechtsfähiger Verein“ trifft also die Rechtslage heute nicht mehr.