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5. Teilrechtsfähigkeit

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BGB-Gesellschaft und nichteingetragener Verein sind Beispiele dafür, dass es bei Personenvereinigungen Stufen der Rechtsfähigkeit gibt. Eine Personenmehrheit kann in gewissen Beziehungen als Rechtsperson behandelt werden, in anderen nicht. Man spricht von Teilrechtsfähigkeit. Auch dies beweist, dass die Rechtsfähigkeit von Personenverbindungen nichts anderes als ein technisches Zurechnungsinstrument darstellt, von dem man je nach Zweckmäßigkeit in unterschiedlichem Umfang Gebrauch macht. Sogar die juristischen Personen wie der eingetragene Verein sind nicht in jeder Beziehung rechtsfähig, da ihnen nicht alle Persönlichkeitsrechte des Menschen zugerechnet werden können: Die Rechtsfähigkeit von Personenmehrheiten und Organisationen ist immer nur „relativ“ und kann daher unterschiedliche Grade annehmen.

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Als bedeutsamstes Beispiel für teilrechtsfähige Personenvereinigungen wird die offene Handelsgesellschaft (OHG) betrachtet. Sie bildet eine handelsrechtliche Sonderform der Gesellschaft gem. §§ 705 ff BGB (s. § 105 III HGB) und weist ihr gegenüber eine Reihe von Spezialitäten auf. Nach § 124 I HGB kann die offene Handelsgesellschaft „unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden“. Daraus könnte man schließen, dass OHG eine juristische Person ist. Gleichwohl wird die OHG von der Rspr (BGHZ 34, 293, 296) nicht als juristische Person im vollen Sinne angesehen. Dafür wird vor allem angeführt, dass die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und der Gesellschafter nicht vollkommen getrennt erscheinen. Vor allem haften die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch persönlich (§ 128 HGB). Ob dieser Umstand ausreicht, der OHG die volle Eigenschaft einer juristischen Person abzustreiten, ist streitig. Jedenfalls kommt diese Gesellschaftsform einer juristischen Person sehr nahe. Gleiches gilt für die Kommanditgesellschaft (KG, § 161 HGB). Nach der oben dargestellten (Rn 160) Rechtsprechung rückt auch die BGB-Außengesellschaft konstruktiv in die Nähe der OHG.

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