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a) Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
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Die beschriebenen gesetzlichen Regeln für die Anerkennung eines Gebildes als juristische Person lassen die Frage offen, welches Recht für die übrigen Personenvereinigungen gilt, denen das Gesetz nicht die Qualität einer juristischen Person zumisst.
Wir gehen wiederum von Fall 4 aus. Der „Klub“ könnte als Idealverein die Rechtsfähigkeit erlangt haben, wenn er in das Vereinsregister eingetragen wäre, § 21. Erfolgte eine solche Eintragung, so wäre „der Verein“, nicht aber A oder ein sonstiges Vereinsmitglied dem X zur Mietzahlung verpflichtet. Wir wollen indes annehmen, dass der „Klub“ nicht in das Vereinsregister eingetragen wurde. Es gilt dann, anderweitige Vorschriften aufzusuchen, die auf unseren Fall anwendbar sind.
In Betracht kommt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705). Die GbR bildet in vielem das Gegenstück zum rechtsfähigen Verein. Sie wird definiert als ein vertraglich begründetes Rechtsverhältnis, durch das mehrere Personen einander zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet sind. Wesentlich sind also ein gemeinsamer Zweck und die gegenseitige Verpflichtung, ihn zu fördern. Derartige Gesellschaften entstehen auch im Bereich des täglichen Lebens, ohne dass die Beteiligten sich dessen bewusst sein müssten. Vereinbaren die Bewohner eines Hauses, gemeinschaftlich das Heizöl für die Zentralheizung anzuschaffen und die Kosten auf die einzelnen Parteien umzulegen, so liegt eine Gesellschaft vor; desgleichen wenn mehrere Personen vereinbaren, jede Woche eine bestimmte Zahlenreihe im Lotto zu spielen und die Kosten dafür gemeinschaftlich aufzubringen.
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Nach der Konzeption des BGB ist die Gesellschaft iS des § 705 nicht rechtsfähig. Sie hat „als solche“ keine Rechte; wenn „die Gesellschaft“ etwas erwirbt, so erwerben es in Wirklichkeit die Gesellschafter, welchen das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftlich zusteht (§ 718). Folglich stehen für die Verbindlichkeiten aus Verträgen, die „für die Gesellschaft“ abgeschlossen wurden, nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern auch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen ein. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen tritt nur dann ein, wenn sie mit dem jeweiligen Geschäftspartner vereinbart ist (BGH NJW 1999, 3483; BGH NJW-RR 2005, 400).
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Die Einordnung der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts als nicht rechtsfähiges Gebilde stieß indes auf heftige wissenschaftliche Kritik, der schließlich auch die Rechtsprechung folgte. Zunächst erkannte der BGH an, dass eine BGB-Gesellschaft als solche Mitglied einer Genossenschaft werden kann (NJW 1992, 499) und scheckfähig ist (NJW 1997, 2755). Schließlich gestand der BGH der GbR, die nach außen als solche in Erscheinung tritt, generell die Rechtsfähigkeit zu, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341; vgl. BGHZ 163, 154 betr. Wohnungseigentümergemeinschaft). In diesem Rahmen ist die GbR im Prozess aktiv und passiv parteifähig (§ 50 I ZPO). Folgerichtig kann die BGB-Gesellschaft „als solche“ als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 179, 102; BGH NJW 2011, 1958); freilich sind zugleich die Gesellschafter einzutragen (§ 47 II 1 GBO). Der BGH verwirft auch die Konzeption, wonach aus Rechtsgeschäften, welche im Namen der Gesellschaft getätigt werden, eigentlich die einzelnen Gesellschafter berechtigt und verpflichtet sind; vielmehr ist es die Gesellschaft selbst. Zwar haften für die Gesellschaftsschulden weiterhin auch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem sonstigen Privatvermögen, aber die Primärverpflichtung trifft die Gesellschaft als solche, die Haftung der Gesellschafter ist nach dem Vorbild der OHG (§ 128 HGB) bloß „akzessorisch“ (BGHZ 188, 233 Rn 23). Diesem Rechtsverständnis entspricht, dass sich die Gesellschaft schadensersatzpflichtige Handlungen ihrer geschäftsführenden Gesellschafter in gleicher Weise zurechnen muss wie ein rechtsfähiger Verein das Handeln seines Vorstands (§ 31 analog, so BGHZ 154, 88).
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Nach all dem könnte man meinen, mit der GbR sei kraft Richterrechts ein weiterer Typus der juristischen Person geschaffen worden. Das entspricht indes nicht dem Verständnis des BGH: Danach ist die GbR rechtsfähig „ohne juristische Person zu sein“ (BGHZ 146, 341, 343). So sieht es inzwischen auch der Gesetzgeber: § 11 II Nr 1 InsO anerkennt die Insolvenzfähigkeit der GbR und spricht in diesem Zusammenhang von „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“. Es gibt demnach zwischen der natürlichen und der juristischen Person als Zwischenkategorie (teil-)„rechtsfähige“ Personenvereinigungen, die nicht den Status einer juristischen Person besitzen. Der Unterschied ist aber im Fall der GbR (wie auch der OHG und KG) gering; er betrifft vor allem die Verbindlichkeiten der Personenvereinigung, für die das einzelne Mitglied einer juristischen Person nicht mit seinem Privatvermögen haftet, während der Gesellschafter einer GbR akzessorisch in Anspruch genommen wird. Man kann folgende Unterscheidung treffen:
– | Juristische Personen sind Organisationen, die grundsätzlich Träger von allen Rechten und Pflichten sein können und deren Rechtspersönlichkeit vollständig von der Rechtspersönlichkeit ihrer Mitglieder abgelöst ist. |
– | Sonstige Organisationen können partiell rechtsfähig sein, wenn sie Träger von begrenzten Rechten und Pflichten zu sein vermögen, oder wenn sie zwar grundsätzlich unbegrenzt Rechtsträger sein können, ihre Rechtspersönlichkeit aber von derjenigen der Mitglieder nicht vollständig getrennt erscheint. |
Große „Wesensunterschiede“ lassen sich so aber nicht ausmachen. Es handelt sich um Spielarten der Rechtsfähigkeit von Organisationsgebilden.
Die genannte Rspr findet überwiegenden, aber keinen einhelligen Beifall. Keinesfalls rechtsfähig sind Gesellschaften, die nicht nach außen als solche auftreten und kein Gesamthandsvermögen bilden („Innengesellschaften“). Streitig ist, ob bloße Gesamthandsgemeinschaften, denen kein Gesellschaftsvertrag zu Grunde liegt, wie etwa eine Erbengemeinschaft, gleichfalls rechtsfähig sein sollen (ablehnend BGH NJW 2006, 3715).
Zum Problem:
W. Flume, AT, I, 1: Die Personengesellschaft, 1977, S. 68; G.E. Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt im Wirtschaftsverkehr – Voraussetzungen und Grenzen, 1991; M. Jaschke, Gesamthand und Grundbuchrecht, 1991; K. Schmidt, NJW 2001, 993; ders., JZ 2009, 10; ders., AcP 209, 181; P. Ulmer/F. Steffek, NJW 2002, 330; D. Reuter, AcP 2007, 673; M. Lehmann, AcP 207, 225; K. Schmidt, AcP 209, 181; J. Heinemann, JR 2010, 31; M. Wellenhofer, Jus 2010, 1048; H. Altmeppen, NJW 2011, 1905; Chr. Kesseler, NJW 2011, 1909; V. Beuthien, JZ 2011, 124; J. Lieder, Jura 2012, 335.