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b) Haftung

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Die Kehrseite der Handlungsfähigkeit des Vereins ist seine Haftung für das Handeln seiner Organe. Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter des Vereins einem Dritten durch eine im Zusammenhang mit seiner Funktion begangene schadensersatzpflichtige Handlung zufügt. Das Einstehen des Vereins für seine Organe ist zwingenden Rechts (§ 40). Auch kann der Verein der Haftung nicht mit der Begründung entgehen, er habe das handelnde Organ sorgfältig ausgewählt und überwacht (anders als bei § 831, siehe Rn 906).

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Bei der Anwendung des § 31 ist insbesondere auf folgendes zu achten:

Die Vorschrift bildet keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen durch das Vereinsorgan verwirklichten Haftungstatbestand voraus. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen (Rn 258 ff).
Nach dem Wortlaut des § 31 muss die schädigende Handlung in Ausführung der dem Vorstand etc zustehenden Verrichtungen begangen worden sein, es muss also ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten und dem schädigenden Ereignis bestehen.
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 31 erweitert: Die Vereine haften nach dieser Vorschrift nicht nur für die satzungsmäßigen Vertreter, sondern für alle Funktionsträger, denen bedeutsame, wesensmäßige Aufgaben der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie als Repräsentanten der juristischen Person erscheinen (BGHZ 49, 19, 21; BGH NJW 2013, 3366 Rn 12).
Der Verein haftet auch für diejenigen von seinen Organen zu verantwortenden Schäden, die durch einen Organisationsmangel hervorgerufen sind.

Soweit die für den Verein handelnde Person nicht unter den Personenkreis des § 31 fällt, haftet der Verein nach den allgemeinen Regeln der „Haftung für andere“, siehe unten Rn 905.

Bei der Frage, ob die handelnde Person für die von ihr angerichteten Schäden auch selbst Dritten gegenüber haftet ist zu unterscheiden. Aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung ist in der Regel kein solcher Anspruch gegeben, da das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein selbst und dem geschädigten Vertragspartner zu bestehen pflegt (Ausnahmen bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo siehe Rn 952 ff). Hingegen haftet der handelnde Vorstand neben dem Verein auch selbst, wenn er einen anderen durch unerlaubte Handlung (§§ 823 ff) widerrechtlich und schuldhaft schädigt.

Eine ganz andere Frage ist, ob der Vorstand dem Verein gegenüber für pflichtwidriges Handeln zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet ist. Das ist auf der Grundlage des Auftragsverhältnisses (§ 27 III 1) bei Verschulden grundsätzlich zu bejahen (§ 280 I). Für Mitglieder, die für den Verein unentgeltlich tätig werden, tritt allerdings eine Haftungserleichterung ein, sie haben nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen (für Organmitglieder oder besondere Vertreter § 31a I, für sonstige Mitglieder § 31b I). Gleiches gilt, wenn dem Betreffenden nur eine geringfügige Vergütung (derzeit: nicht mehr als 720 Euro jährlich) gewährt wird. Zur Bedeutung des geminderten Haftungsmaßstabs Rn 274.

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