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b) Der nicht eingetragene Verein

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Könnte man den „Klub“ im Fall 4 als Gesellschaft iSd §§ 705 ff ansehen, so ergäbe sich nach der Doktrin des BGH folgende Lösung: Dem Vermieter X würde in erster Linie „der Klub“ verpflichtet sein; doch würden auch alle Mitglieder des Klubs akzessorisch und gesamtschuldnerisch haften, dh X könnte sich nach seiner Wahl ganz oder teilweise an das eine oder andere Mitglied halten (§ 421). Ein solches Ergebnis widerspricht jedoch, wie gezeigt, der Interessenlage der Mitglieder. Bei näherem Hinsehen wird zweifelhaft, ob wir den „Klub“ überhaupt als Gesellschaft ansehen können. Denn die Vorschriften über die Gesellschaft setzen einen ganz anderen Typ von Personenvereinigung voraus.

§§ 709, 714: Grundsätzlich soll die Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen; nach der Klubsatzung ist hingegen allein ein dreiköpfiger Vorstand dazu befugt (s. indes § 710).

§§ 723, 727, 728, 736: Für die Gesellschaft ist die Person jedes einzelnen Gesellschafters von wesentlicher Bedeutung. Stirbt auch nur einer, so wird die gesamte Gesellschaft aufgelöst (§ 727 I), sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 736); die Kündigung eines Gesellschafters (§ 723 I) führt nicht etwa zu seinem Ausscheiden, sondern dem Grundsatz nach zur Auflösung der gesamten Gesellschaft (beachte wiederum § 736). Demgegenüber ging man bei Gründung des Klubs davon aus, dass Austritt und Neueintritt von Mitgliedern jederzeit möglich sein sollen, ohne dass der Bestand des Klubs davon berührt wird.

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Der Begriff der Gesellschaft zielt auf eine ganz andere Realität, als sie in Fall 4 der „Klub“ darstellt. Bei der Gesellschaft ist an eine in der Personenzahl begrenzte Verbindung von einander persönlich verpflichteten, zusammenwirkenden Personen gedacht. Der „Klub“ hingegen ist von vorn herein für den Eintritt neuer und das Ausscheiden bisheriger Mitglieder offen; der Mitgliederwechsel soll seine Existenz nicht berühren. Anders ausgedrückt: Der „Klub“ im obigen Falle ist, auch wenn er nicht eingetragen ist, nach seiner Struktur Verein und nicht Gesellschaft. „Verein“ und „Gesellschaft“ bilden zwei im Wesen verschiedene Grundtypen der bürgerlich-rechtlichen Personenvereinigung. Der Unterschied liegt vor allem in der körperschaftlichen Verfassung des Vereins. Die Motive zum BGB (I, 88) umschreiben den Verein wie folgt: „Sie (die Vereine) nehmen einen dauernden, vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Bestand in Aussicht ... Das vorhandene Vermögen wird dem Verein als solchem zugeschrieben. Die Mitglieder wollen keinen Teil daran haben, nicht Miteigentümer, Mitgläubiger, Mitschuldner sein. Dem Einzelnen liegt fern, für die Erreichung der Vereinszwecke eine über die Entrichtung der Beiträge zur Vereinskasse hinausgehende Verbindlichkeit zu übernehmen.“

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Im genannten „Klub“ haben wir demnach einen Verein vor uns, der – mangels Registereintragung – nach der Konzeption des BGB nicht rechtsfähig geworden ist (nicht eingetragener Verein, „nichtrechtsfähiger Verein“). Über ihn bestimmt § 54 S. 1 erstaunlicherweise, dass die Regeln über die Gesellschaft (§§ 705 ff) Anwendung finden sollen, jene Regeln also, die wir bereits als für den „Klub“ unpassend erkannt haben. Ferner bestimmt § 54 S. 2, dass aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, der Handelnde persönlich haftet; es ist also riskant, sich als Stellvertreter eines nichteingetragenen Vereins zu betätigen. Ganz offenbar waren die Schöpfer des BGB dem nicht eingetragenen Verein nicht wohlgesonnen; die ungünstige Rechtslage sollte die Gründer von Personenvereinigungen dazu verlassen, die Form des eingetragenen Vereins zu wählen.

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Die Benachteiligung der nicht eingetragenen Vereine wurde von Rechtsprechung und Wissenschaft bald als unangemessen empfunden. Vor allem setzte sich die Auffassung durch, dass die Vorschriften über die Gesellschaft weithin unpassend für ein körperschaftliches Gebilde sind. Der nichteingetragene Verein wird daher abweichend von den Absichten der Schöpfer des BGB in vielen Beziehungen ähnlich wie der rechtsfähige behandelt (Schutz des Namens RGZ 78, 101).

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Mit der Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (BGHZ 146, 341) ist auch für den nichteingetragenen Verein ein neues Kapitel aufgeschlagen: Da er nach Gesellschaftsrecht zu behandeln ist (§ 54 S. 1), ist er folgerichtig unter denselben Voraussetzungen rechtsfähig wie die BGB-Gesellschaft. Das zieht auch die aktive Parteifähigkeit im Prozess nach sich. Ursprünglich war in der ZPO bestimmt, dass ein nichtrechtsfähiger Verein zwar verklagt werden, aber nicht klagen konnte. Diese Schlechterstellung wurde zunächst durch die Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 69), dann auch durch die Gesetzgebung korrigiert: Nach § 50 II ZPO neuer Fassung (seit 2009) kann der nichtrechtsfähige Verein klagen und verklagt werden, im Rechtsstreit hat er die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. Seine Fähigkeit, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden zu können, ist freilich noch umstritten (ablehnend KG VersR 2015, 752).

Den politischen Parteien und den Gewerkschaften, die als nichteingetragene Vereine organisiert sind, ist schon seit längerem die volle Parteifähigkeit, dh also auch die Fähigkeit, als solche Kläger im Prozess zu sein, zuerkannt (vgl BGHZ 42, 210; BGHZ 50, 325). Schon vor der ZPO hatten andere Verfahrensordnungen die aktive Parteifähigkeit nichtrechtsfähiger Vereine bejaht.

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Die nichteingetragenen Vereine werden heute auch in der Frage der Haftung für Vereinsschulden ähnlich wie die eingetragenen behandelt. Häufig sieht die Vereinssatzung vor, dass der Vorstand nur mit Wirkung für das Vereinsvermögen zu handeln befugt sei; damit beschränkt sich die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen. Selbst wenn die Satzung eine solche Bestimmung nicht ausdrücklich enthält, nimmt man an, die Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen sei „stillschweigend“ gewollt (RGZ 63, 62). Heute wird ganz allgemein gesagt, dass die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins haften (BGHZ 50, 326, 329; BGH NJW-RR 2003, 1265). Die Haftung des für den Verein Handelnden gemäß § 54 S. 2 bleibt davon allerdings unberührt.

Lösung zu Fall 4 (Rn 145): Der „Klub“ ist nichteingetragener Verein. X kann die Zahlung der Miete verlangen, (1) von A gem. § 54 S. 2 BGB, der mit seinem ganzen Vermögen einstehen muss; (2) nach der Doktrin des BGH vom Verein als solchem, der mit dem Vereinsvermögen haftet; (3) hingegen nach heute hM nicht von den einzelnen Klubmitgliedern; diese stehen nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen für die Vereinsschulden ein. Da der nichteingetragene Verein als solcher verklagt werden kann, wird X eine Klage zweckmäßig gegen „den Klub“ richten und kann aus einem gegen den Verein erlassenen Urteil die Zwangsvollstreckung in das Vereinsvermögen betreiben (§ 735 ZPO).

Literatur:

F. Fabricius, Relativität der Rechtsfähigkeit, 1963; F. Kübler, Rechtsfähigkeit und Verbandsverfassung, 1971; Th. Schulz, Die Parteifähigkeit nichtrechtsfähiger Vereine, 1992; W.J. Habscheid, AcP 155 (1956), 375; W. Flume, ZHR 136 (1972), 177; ders., ZHR 147 (1983), 503; Th. Raiser, AcP 194 (1994), 495; Chr. Brand, AcP 208, 490; P. Terner, NJW 2008, 16; A. Meyer, ZGR 2008, 702.

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