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b) Gesetzliche Vertreter für Minderjährige

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Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind die sorgeberechtigten Eltern (§ 1629 I), in Ausnahmefällen ein Vormund (§ 1773) oder – bezogen auf einen beschränkten Aufgabenkreis – ein Pfleger (§ 1909). Die gesetzliche Vertretung der Eltern ist eine Befugnis im Rahmen des ihnen verbürgten Rechts, für Person und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (elterliches Sorgerecht, § 1626 BGB; Art. 6 II GG). Die gesetzliche Vertretungsmacht kann in zweifacher Form betätigt werden:

entweder indem die Eltern selbst im Namen des Kindes handeln (§ 164 I);
oder indem sie einem Rechtsgeschäft des beschränkt geschäftsfähigen Kindes durch Zustimmung zur Wirksamkeit verhelfen (Näheres Rn 718). Dabei sind die Eltern verpflichtet, zum Besten des Kindes und seiner Interessen zu handeln (Kindeswohl).

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Die gesetzliche Vertretungsmacht räumt den Eltern eine weit reichende Bestimmungsbefugnis über die Rechte und Interessen ihrer Kinder ein. Von Ausnahmen abgesehen sind sie umfassend zu Erklärungen mit Wirkung für das vertretene Kind ermächtigt. Es entsteht mithin ein Verhältnis des Unterworfenseins, das – anders als sonst im Zivilrecht – nicht auf freiwilliger Vereinbarung beruht. Deshalb erlegt das Grundgesetz dem Staat die Pflicht auf, über die Ausübung der elterlichen Sorge zu wachen (Art. 6 II 2 GG). Es geschieht dies in doppelter Weise: repressiv durch gerichtliche Maßnahmen gegenüber Eltern, die das Kindeswohl gefährden (§ 1666); präventiv zB dadurch, dass die Eltern für bestimmte Geschäfte, die sie als Vertreter der Kinder tätigen wollen, einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen (§ 1643).

Nach einer Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 72, 155) geht die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern nicht so weit, dass sie das Kind mit erheblichen, in Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründeten Schulden in die Selbstständigkeit entlassen dürfen. Dieser Entscheidung trägt das Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger Rechnung, das zum 1.1.1999 in Kraft getreten ist. Der eingefügte § 1629a BGB beschränkt die Haftung des Kindes für Verbindlichkeiten, welche die Eltern als gesetzliche Vertreter für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Kindesvermögens.

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