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d) Lesbarkeit
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Zur zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme gehört schließlich, dass die AGB, sofern sie schriftlich vorformuliert werden, für den Kunden lesbar sein müssen; AGB, bei denen dies nicht der Fall ist, werden nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil. Es entspricht freilich geübter und vom Gesetzgeber hingenommener Praxis, dass der Text AGB in kleinen Druckbuchstaben niedergelegt ist. Der Kleindruck kann jedoch dann nicht mehr toleriert werden, wenn er so extreme Ausmaße annimmt, dass die AGB nur noch mit der Lupe entziffert werden können[66]. So hat der BGH (sogar im kaufmännischen Verkehr!) mit Recht die Einbeziehung von AGB abgelehnt, die in zwei 9,5 cm breiten Spalten auf einer nicht ganz DIN A 4 großen Seite mit mehr als 150 Zeilen pro Spalte bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und noch geringerem Zeilenabstand gedruckt waren; solche AGB können selbst mit der Lupe nur mühevoll zur Kenntnis genommen werden[67]. Ganz ähnlich lag ein vom OLG Hamburg entschiedener Fall, in dem die AGB des Verwenders auf einer DIN A 4 großen Seite in 3 Spalten zu je 5,8 cm Breite abgedruckt waren: Dort umfasste eine Spalte ebenfalls 150 Zeilen bei 1 mm Zeilenhöhe und 0,5 mm Zeilenabstand. Nur die Überschriften über den Klauseln waren in Schwarz, der Text der Klauseln dagegen in Grau gedruckt. Solche AGB können, wie das OLG zutreffend ausführte, selbst im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht Vertragsbestandteil werden[68]. Das OLG Hamm beanstandete zu Recht AGB, die in zwei je 9 cm breiten Spalten mit je 71 Zeilen auf einer Länge von 12,6 cm abgedruckt waren; auch von ihnen konnte der Kunde nicht zumutbar Kenntnis nehmen[69]. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wird im Schrifttum eine Mindestgröße von 8 pt vorgeschlagen[70]; das verdient Zustimmung. Blassgraue Schrift auf blassblauem Papier zu lesen ist dem Klauselgegner – egal ob Unternehmer oder Verbraucher – nicht zuzumuten[71].