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b) Unaufgeforderte Verschaffung der Kenntnismöglichkeit

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§ 305 II BGB macht deutlich, dass es Aufgabe des Verwenders ist, für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen zu sorgen. Der Kunde darf keine Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob überhaupt AGB gelten; deshalb muss der Verwender auf deren Geltung hinweisen (§ 305 II Nr. 1 BGB). Der Kunde darf ferner, selbst wenn er hingewiesen wurde, keine aufwendigen Ermittlungen über den Inhalt der AGB anstellen müssen; deshalb muss ihm der Verwender eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschaffen. Dem entspricht es, dass der Verwender jene Möglichkeit von sich aus, d.h. unaufgefordert zur Verfügung stellen muss: Er muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnen, ohne dass der Kunde danach fragt[24].

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Man wende nicht ein, der Geschäftsverkehr mit AGB werde dadurch unnötig erschwert[25]: Der Verwender verschafft sich bereits dadurch einen Rationalisierungsvorteil, dass er mit vorformulierten Klauseln in die Verhandlungen eintritt. Er mutet seinem Vertragspartner zu, sich vor Vertragsschluss mit dem Klauselwerk auseinanderzusetzen und somit einen erheblichen Rationalisierungsnachteil in Kauf zu nehmen, da er sich nicht mehr auf die ausgleichende Kraft des dispositiven Gesetzesrechts verlassen kann. Die Einbeziehungsanforderungen des § 305 II BGB dienen dazu, diese einseitige Verschiebung der Rationalisierung von Geschäftsabschlüssen ein Stück weit zugunsten des Kunden zu korrigieren: Nach § 305 II BGB ist es der Verwender, der für die korrekte Einbeziehung zu sorgen hat: Es obliegt seiner Initiative, dem Kunden die AGB zugänglich zu machen. Dieser Korrekturfunktion des § 305 II BGB widerspräche es, wenn der Kunde vor der Wahl stünde, entweder nach dem Inhalt der AGB zu fragen oder unter Einschluss der AGB zu kontrahieren; denn auf diese Weise würden die AGB überall dort einbezogen, wo dem Kunden eine Nachfrage zu aufwendig erscheint, und somit die Vorteile aus der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs wieder einseitig dem Verwender zugewiesen.

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