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2. Die Anforderungen an eine „zumutbare“ Möglichkeit der Kenntnisnahme

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Checkliste: Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB

Der Kunde hat nur dann die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den AGB des Verwenders Kenntnis zu nehmen, wenn

1. der Text der AGB im Hinweis auf die AGB (§ 305 II Nr. 1 BGB) selbst bzw. in der vom Kunden unterschriebenen Vertragsurkunde enthalten ist, dem Kunden ausgehändigt wird oder am Ort des Vertragsschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung steht;
2. der Verwender den Text der AGB, sofern dieser nicht schon im Hinweis auf die AGB enthalten ist, dem Kunden unaufgefordert aushändigt oder unaufgefordert auf die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort verweist;
3. bei Vertragsschluss unter Abwesenden der Text der AGB dem Kunden zugesandt wird; der Kunde darf sich nicht erst in das Geschäftslokal des Verwenders begeben müssen;
4. die AGB für einen rechtsunkundigen Durchschnittskunden verständlich formuliert sind;
5. der Text der AGB gut lesbar ist.
AGB-Recht

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