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e) Rücksichtnahme auf erkennbare körperliche Behinderung

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Die Schuldrechtsreform hat die Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB insoweit (im Vergleich zum früheren Recht) verschärft, als der Verwender nunmehr bei der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ auf eine ihm erkennbare körperliche Behinderung des Kunden Rücksicht nehmen muss. Erkennbar ist die Behinderung namentlich dann, wenn der Kunde ausdrücklich auf sie (z.B. auf eine besondere Sehschwäche, die das Lesen der AGB maßgeblich erschwert) aufmerksam macht[72]. Freilich soll vom Verwender nicht verlangt werden können, die AGB in unterschiedlicher Schriftgröße vorzuhalten[73]. Wenn man dem folgt, kann freilich der Schutzzweck des § 305 II Nr. 2 BGB nur noch dann erreicht werden, wenn der Verwender dem Kunden die AGB auf andere Weise, etwa akustisch wahrnehmbar macht. Man kann mit gutem Grund bezweifeln, dass das Vorhalten einer Tonbandkassette mit den AGB oder gar das Vorlesen der AGB den Verwender weniger belastet[74]. Im Schrifttum wird denn auch eine zurückhaltende Handhabung des auf Menschen mit Behinderung gemünzten Zusatzes empfohlen[75]. Insgesamt dürfte die Vorhaltung von AGB in unterschiedlicher Schriftgröße das für alle Beteiligten am wenigsten umständliche Mittel sein, um dem sehbehinderten Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Wo der Kunde gänzlich blind ist, müssen die AGB, sofern sie nicht vorgelesen werden, in Blindenschrift zur Verfügung stehen[76].

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