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ee) Verweisung auf gesetzliche Vorschriften
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Nach alledem erlangt die Verwendung juristischer Fachbegriffe nicht für die Einbeziehungskontrolle nach § 305 II Nr. 2 BGB, sondern erst für die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB Bedeutung. Abweichendes gilt demgegenüber für den Fall, dass die AGB den Inhalt der Rechte und Pflichten des Klauselgegners nicht selbst abschließend bestimmen, sondern zur Erläuterung auf gesetzliche Vorschriften verweisen. In diesem Fall ergibt die Klausel aus sich heraus keinen Sinn; der Kunde muss zu ihrem Verständnis vielmehr das Gesetz heranziehen und sich ggf. rechtlich beraten lassen. Bei der Verwendung juristischer Fachbegriffe besteht wenigstens theoretisch noch die Chance, dass selbst der rechtsunkundige Vertragspartner eine ungefähr zutreffende Vorstellung vom Inhalt der Klausel entwickelt; beim Verweis auf gesetzliche Regelungen ist dies nicht mehr der Fall. Deshalb scheitert hier mangels zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme bereits die Einbeziehung an § 305 II Nr. 2 BGB. Das gilt entgegen einer in der Rechtsprechung anzutreffenden Auffassung[36] auch beim Verweis auf Normen des dispositiven Gesetzesrechts[37]. Zulässig ist aber im Rahmen der Verzugsschadenspauschalisierung ein Verweis auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB[38]: Da dieser sich halbjährlich ändert, ist es dem Verwender unmöglich, diese Rechengröße in seinen AGB verlässlich zu beziffern.
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Beispiel 25
In einem Mietvertrag findet sich die folgende Klausel: „Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 545 BGB keine Anwendung.“[39]
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Der Mieter, der wissen will, was mit dieser Klausel gemeint ist, kommt nicht umhin, neben der Klausel das Gesetz zu konsultieren. Erst dort wird er erfahren, dass sich gemäß § 545 BGB mangels rechtzeitigen Widerspruchs das Mietverhältnis automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn nach seiner Beendigung der Mieter den Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Sodann wird er folgern, dass diese automatische Fortsetzung durch die Klausel abbedungen werden soll. Das OLG Schleswig hat daher mit Recht angenommen, dass die Klausel im Beispiel 25 nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist[40]: Der rechtsunkundige Durchschnittskunde kann mit einer solchen Vertragsbestimmung schlicht nichts anfangen. Um die Anforderungen des § 305 II Nr. 2 BGB zu erfüllen, wäre vielmehr erforderlich, den Text der in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschrift (hier: § 545 BGB) mit abzudrucken.
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Wenn in einem ärztlichen Behandlungsvertrag durch AGB Gebührensätze oberhalb der GOÄ festgesetzt werden sollen, reicht es für eine zumutbare Möglichkeit des Patienten weder aus, dass pauschal auf die GOÄ Bezug genommen, noch dass diese als Gesamtwerk zur Einsicht in der Praxis bereitgehalten wird[41]. Denn der Patient muss sich aus dem umfassenden Gebührenverzeichnis die für seine Behandlung einschlägigen Positionen durch mühsames Nachlesen erschließen. Erforderlich ist vielmehr, dass auf der Vertragsurkunde gerade diejenigen Positionen der GOÄ abgedruckt sind, die für den konkreten Patienten in Betracht kommen.