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g) Unzulässige Bestätigungsklauseln
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Versuche des Verwenders, die Einbeziehung seiner AGB mit Hilfe von Bestätigungsklauseln sicherzustellen, werden in der Rechtsprechung mit Recht kritisch gesehen. Eine vorformulierte Bestätigung des Kunden, wonach er von den AGB des Verwenders Kenntnis genommen habe, ist nach § 309 Nr. 12 a BGB und ebenso nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam[83]. Denn es liegt im Verantwortungsbereich des Verwenders, dem Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, und der Verwender muss im Streitfall beweisen, dass dem Kunden diese Möglichkeit gegeben wurde.