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f) Der für die Möglichkeit der Kenntnisnahme maßgebliche Zeitpunkt

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Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB muss dem Klauselgegner vor Vertragsschluss gewährt werden[77]. Dies Erfordernis lässt sich nicht als bloßer funktionsloser Formalismus abtun[78]. Denn diese Möglichkeit der Kenntnisnahme bildet die Grundlage für das (nach § 305 II BGB ebenfalls erforderliche) Einverständnis des Klauselgegners mit der Geltung der AGB. So ist es mit Recht nicht für ausreichend erachtet worden, wenn Kreditkartenbedingungen zusammen mit der Karte verschickt werden[79]; denn in diesem Moment ist der Kartenvertrag bereits geschlossen. Der Karteninhaber kann sich zu diesem Zeitpunkt keine sinnvolle Meinung mehr zu der Frage bilden, ob er der Einbeziehung der AGB des Kartenausstellers zustimmen möchte. Wird der Vertrag fernmündlich geschlossen, so bereitet die Einbeziehung von AGB vor diesem Hintergrund freilich Probleme; denn hier bliebe, sofern die AGB dem Kunden nicht bereits vorliegen, als „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“ vor Vertragsschluss allenfalls das (kaum praktikable) Vorlesen der Klauseln am Telefon übrig. Da das Einbeziehungserfordernis des § 305 II Nr. 2 BGB den Klauselgegner schützt, kann dieser auf die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verzichten. Freilich wird man einen solchen Verzicht im konkreten Einzelfall nicht schon daraus herleiten können, dass der Kunde, obwohl er auf die AGB des Verwenders hingewiesen wurde, ohne Weiteres den Vertrag schließt[80]. Vielmehr muss der Verwender den Kunden ausdrücklich fragen, ob er vor Vertragsschluss die AGB einsehen möchte, und der Kunde diese Frage verneinen, d.h. auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausdrücklich verzichten[81]. Nur diese strenge Handhabung verträgt sich mit der oben Rn. 56 für richtig gehaltenen Auffassung, dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme unaufgefordert eröffnen muss. Nicht überzeugend erscheint es demgegenüber, wenn es für die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme als ausreichend angesehen wird, dass die AGB unverzüglich nachgereicht werden[82]. Denn in diesem Zeitpunkt bleibt dem Kunden keine Chance mehr, ein mögliches Einverständnis mit jenen AGB zu reflektieren: der Vertrag ist dann vielmehr verbindlich geschlossen.

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