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1. Die Abtretung als Grundtypus des Verfügungsgeschäfts

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Aufgrund der das deutsche Zivilrecht prägenden Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Rn. 27 ff.) bedarf es zur Änderung in der Rechtszuständigkeit eines gesonderten Rechtsgeschäfts. Für die Übertragung einer Forderung enthalten §§ 398 ff. Regeln, die nach § 413 grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich besonderer Vorschriften, auch auf die Übertragung anderer Rechte Anwendung finden. Von §§ 398 ff., 413 abweichende Vorschriften enthält das Gesetz insbesondere für Verfügungen über Rechte an Sachen; Verfügungen über solche Rechte, sogenannte dingliche Rechtsgeschäfte, sollen grundsätzlich unter Wahrung des Publizitätsgrundsatzes (Rn. 18, 23 ff.) erfolgen. Nach §§ 929 S. 1, 873 Abs. 1 setzt deshalb die Übertragung des Eigentums neben der Einigung – sie entspricht der Einigung im Sinne der §§ 398 S. 1, 413 – die Verlautbarung der Rechtsänderung durch Übertragung des Besitzes oder durch Eintragung in das Grundbuch voraus.

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Die besonderen Vorschriften über die Übertragung von Sachenrechten treten an die Stelle der §§ 398 ff. Letztere werden also nicht lediglich ergänzt, sondern völlig verdrängt. So tritt an die Stelle des § 399 die allgemeine Vorschrift des § 137 S. 1, wonach durch Rechtsgeschäft keine „res extra commercium“ geschaffen werden kann (Rn. 143). Ausnahmen von dem Grundsatz der Übertragbarkeit der Sachenrechte sind nur insoweit anzuerkennen, als das Gesetz, wie in §§ 1059, 1092 Abs. 1, § 12 WEG geschehen, dies ausdrücklich bestimmt, ferner in den Fällen, in denen ein Recht als subjektiv-dingliches (§§ 1018, 1110) oder akzessorisches (Rn. 62) Recht nicht selbständig übertragen werden kann. Für die schuldnerschützenden Vorschriften der §§ 404 ff. ist im Zusammenhang mit der Übertragung von Sachenrechten schon aufgrund des absoluten Charakters dieser Rechte kein Raum (Rn. 14). „Drittschutz“ soll insoweit vielmehr durch den Publizitätsgrundsatz und die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs bei fehlender Publizität der Rechtsänderung verwirklicht werden (Rn. 23 ff.).

Examens-Repetitorium Sachenrecht

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