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1. Allgemeiner Teil
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Es liegt im Wesen eines „vor die Klammer gezogenen“ Allgemeinen Teils, dass seine Vorschriften auch auf die nachfolgenden Bücher und damit auch auf das Sachenrecht Anwendung finden, soweit dieses nicht besondere Vorschriften enthält. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils sind denn auch für das Sachenrecht von besonderem Interesse. Dies gilt zunächst für die §§ 90 ff., die den Begriff und die einzelnen Arten der Sache definieren und damit den Gegenstand der Sachenrechte festlegen (Rn. 5 ff.). Vor allem aber besteht jedes Verfügungsgeschäft zumindest aus einer Willenserklärung, deren Wirksamkeit sich wiederum nach den entsprechenden Vorschriften der §§ 104 ff., 116 ff. beurteilt (Rn. 31). Die meisten sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte setzen zudem eine dingliche Einigung voraus; diese ist Vertrag, auf den grundsätzlich (s. aber Rn. 24 f.) die §§ 145 ff. Anwendung finden. Stellvertretung ist zwar auch im Rahmen sachenrechtlicher Rechtsgeschäfte möglich; ein etwa erforderlicher Publizitätsakt muss allerdings in der Person des Vertretenen verwirklicht werden[18].