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2. Übertragung und Belastung von Rechten im Besonderen

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Der Kreis der Verfügungsgeschäfte geht deutlich über die Übertragung eines Rechts hinaus.

→ Definition:

Verfügung ist vielmehr jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes oder als bestehend gedachtes[1] Recht einwirkt, neben der Übertragung also die Belastung, die Aufhebung und die Inhaltsänderung eines Rechts.

Für andere als auf Rechtsübertragung gerichtete Verfügungsgeschäfte hat das BGB auf allgemeine Vorschriften nach Art der §§ 398 ff., 413 (Rn. 19 f.) verzichtet. Es regelt vielmehr Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfügungsgeschäft und unterscheidet zudem zwischen den verschiedenen Verfügungsgegenständen.

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Auch die Vorschriften über die Belastung von Rechten lassen freilich das Bestreben des Gesetzgebers nach Schaffung allgemeiner Regeln, von denen es sodann Ausnahmebestimmungen für besondere Belastungsgegenstände gibt, deutlich erkennen. So finden die §§ 1204 ff. über das Pfandrecht an beweglichen Sachen nach § 1273 Abs. 2 S. 1 auch auf das „Pfandrecht an Rechten“ (Rn. 10 f.) entsprechende Anwendung, soweit nicht die §§ 1274 ff. besondere Vorschriften enthalten. Die Vorschriften der §§ 1274 ff. verstehen sich ihrerseits als allgemeine Vorschriften. Für das „Pfandrecht an einer Forderung“ gelten nämlich die Sondervorschriften der §§ 1280 ff., die, soweit sie lückenhaft sind, durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 1273 ff., 1204 ff. ergänzt werden. Ganz ähnlich ist die Systematik der §§ 1030 ff. betreffend den Nießbrauch. Die Regelungstechnik des Gesetzgebers bringt es allerdings mit sich, dass die Vollübertragung der Forderung im Allgemeinen Schuldrecht, die Belastung der Forderung dagegen im Sachenrecht geregelt ist. Schon dies zeigt, dass es sich unter systematischen Gesichtspunkten angeboten hätte, in den Allgemeinen Teil des BGB einen Abschnitt über Verfügungsgeschäfte aufzunehmen.

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