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d) Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips
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Mit Ausnahme der Auflassung (Rn. 289 ff.) sind die Verfügungsgeschäfte bedingungsfreundlich, so dass ihre Wirksamkeit unter eine Bedingung gestellt werden kann, selbst wenn diese einen Bezug zum Verpflichtungsgeschäft hat.
→ Definition:
Eine Bedingung im Rechtssinne liegt allerdings nur vor, wenn der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängt[13].
So verhält es sich etwa bei dem Eigentumsvorbehalt; bei ihm ist der Übergang des Eigentums von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises und damit von einem Ereignis abhängig gemacht, das zwar einen Bezug zum Kaufvertrag aufweist, dessen Eintritt jedoch objektiv ungewiss ist.
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Eine Bedingung im Sinne des § 158 liegt dagegen nicht vor, wenn der Eintritt der Wirkungen des dinglichen Geschäfts vom Vorliegen eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts abhängig gemacht wird. Denn das „Ereignis“ – die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts – ist gegenwärtig und objektiv gewiss; allenfalls besteht in der Person der Parteien Ungewissheit. Die Frage, ob die Wirksamkeit bedingungsfreundlicher Verfügungsgeschäfte unter eine entsprechende „unechte“ Bedingung gestellt werden kann, ist umstritten. Die hM bejaht zwar die Frage, verlangt aber zu Recht, dass die Parteien über die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts im Ungewissen waren[14]. Die nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte, nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Annahme eines „stillschweigend vereinbarten“ Bedingungszusammenhangs steht dagegen im Widerspruch zum gesetzlichen Regelfall der Abstraktion; für sie ist mithin schon in Ermangelung einer Vertragslücke kein Raum[15].
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Eine über den in Rn. 33 angesprochenen Bedingungszusammenhang hinausgehende Verknüpfung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist dagegen nicht möglich. Insbesondere die Annahme einer zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bestehenden Geschäftseinheit im Sinne des § 139 kommt nicht in Betracht[16]. Für sie bestünde ohnehin nur in den Fällen ein Bedürfnis, in denen die „Bedingungslösung“ (Rn. 32) ausscheidet, sei es, dass es sich um eine bedingungsfeindliche Auflassung handelt oder konkrete Anhaltspunkte für die Ungewissheit der Parteien fehlen. In beiden Fällen aber stünde die Anwendung des § 139 im Widerspruch zu den Wertungen des allgemeinen Zivilrechts. So ist § 925 Abs. 2 Ausdruck eines besonderen Bedürfnisses nach Rechtssicherheit und Abstraktion; die auf den mutmaßlichen oder ausdrücklich verlautbarten Parteiwillen gestützte Annahme einer Geschäftseinheit würde diesem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen[17]. Was sonstige Verfügungen anbelangt, so muss sich bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unechten Bedingung die Entscheidung des Gesetzgebers für den Vorrang des Verkehrsschutzes durchsetzen.