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2. Schuldrecht
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Was das Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht betrifft, so liegt dem Gesetz zwar die Vorstellung zugrunde, dass das Sachenrecht eine gegenüber dem Schuldrecht selbständige Materie ist[19]. Auch das Sachenrecht gewährt jedoch neben sogenannten dinglichen Ansprüchen (Rn. 64 ff.) eine Reihe von Ansprüchen, die schuldrechtlichen Charakter haben und vom jeweiligen dinglichen Recht getrennt werden können. So regeln §§ 987 ff. das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer (Rn. 99 ff.). Ebenfalls schuldrechtlichen Charakter haben die – der Sache nach einen Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag regelnden – Vorschriften der §§ 965 ff. Des Weiteren wird durch die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts ein „Begleitschuldverhältnis“ zwischen dem Eigentümer der Sache oder Besteller des beschränkten dinglichen Rechts auf der einen Seite und dem Erwerber dieses Rechts auf der anderen Seite begründet (Rn. 58). Schon diese Beispiele[20] machen deutlich, dass die Frage der Anwendbarkeit der §§ 241 ff. weder mit einem klaren „ja“ noch mit einem klaren „nein“ beantwortet werden kann.
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Es ist vielmehr zu differenzieren[21]: Die ergänzende Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften kommt vor allem im Zusammenhang mit den erwähnten (Rn. 36) Schuldverhältnissen und Ansprüchen mit schuldrechtlichem Charakter in Betracht. Entsprechendes gilt für die dinglichen Ansprüche (Rn. 64 ff., 72 ff.). Soweit es dagegen um den Inhalt, die Entstehung und die Übertragung von Sachenrechten geht, ist die genuine Regelungsaufgabe sachenrechtlicher Vorschriften betroffen (Rn. 1). Für die Anwendung der konzeptionell völlig anders gelagerten schuldrechtlichen Vorschriften ist insoweit kein Raum (s. bereits Rn. 19 f.). Nach zutreffender Ansicht gilt dies auch für die Vorschrift des § 328 über den Vertrag zugunsten Dritter: Die für eine analoge Anwendung – und nur sie kommt in Betracht – erforderliche Regelungslücke ist nicht erkennbar[22].
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Auch das in §§ 305 ff. geregelte AGB-Recht ist auf Verfügungsgeschäfte anwendbar[23]. Von Bedeutung ist dies allerdings nur insoweit, als das Sachenrecht dispositive Vorschriften enthält[24]; mit zwingendem Recht unvereinbare Abreden sind dagegen stets und ohne Rücksicht auf das Vorliegen von AGB unwirksam. Insbesondere Bestimmungen in AGB über die Einräumung und den Zweck von Sicherheiten bewegen sich jedoch außerhalb des Bereichs des zwingenden Rechts und werfen deshalb die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 307 auf (Rn. 220 ff.).