Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 35
c) Fehleridentität
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Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nach sich zieht. Indes kann das Verfügungsgeschäft an dem gleichen oder an einem anderen Mangel leiden und deshalb aus diesem Grund (also nicht aufgrund der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts) unwirksam sein. So verhält es sich etwa bei Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers, bei der Anfechtung wegen Willensmängeln, die, wie in den Fällen des § 123, auch noch bei Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts fortbestehen, ferner in den Fällen, in denen sowohl das Verpflichtung- als auch das Verfügungsgeschäft gesetzes- oder sittenwidrig sind[12]. Eine „Durchbrechung“ des Abstraktionsprinzips liegt in keinem dieser Fälle vor.