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a) Das Trennungsprinzip
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Das BGB unterscheidet, wie schon die Existenz seiner §§ 398, 873, 929 belegt, zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften[5]. Während das Verpflichtungsgeschäft anspruchs- und pflichtenbegründend und zudem nur inter partes wirkt, wird durch das Verfügungsgeschäft auf ein bestehendes oder als bestehend gedachtes Recht unmittelbar eingewirkt. Die Eigenständigkeit des Verfügungsgeschäfts bringt es mit sich, dass die Wirksamkeit der Verfügung von der Berechtigung des Verfügenden abhängt. Sofern nicht die fehlende Berechtigung durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb überspielt wird oder der Verfügende durch den Berechtigten zur Verfügung ermächtigt worden ist (Rn. 140 ff., 147 ff.), bewendet es also bei dem Grundsatz „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“.
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Die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist keineswegs so lebensfremd, wie es auf den ersten, durch das Bild vom Zeitungs- oder Brötchenkauf geprägten Blick erscheinen mag[6]. So begegnet es außerhalb der Geschäfte des täglichen Lebens durchaus häufig, dass die Erfüllung hinausgeschoben wird, etwa weil sich der Schuldner die zu liefernde Sache erst noch beschaffen muss. Zudem ermöglicht es das Trennungsprinzip, einerseits einen unbedingten Kaufvertrag zu schließen, andererseits die Wirkungen der dinglichen Einigung hinauszuschieben, indem der Eigentumsübergang unter die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt wird (Rn. 230 ff.).