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a) Unabtretbarkeit

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Wie jeder Anspruch ist auch der dingliche Anspruch ein relatives Recht. Durch seine auf Verwirklichung eines dinglichen Rechts gerichtete Funktion unterscheidet er sich jedoch ganz wesentlich von schuldrechtlichen Ansprüchen. So richtet sich der dingliche Anspruch gegen den jeweiligen Störer: Überträgt der Dieb seinen Besitz auf den Hehler, so ist nunmehr dieser zur Herausgabe verpflichtet (Rn. 65 f., 73). Vor allem aber kann der dingliche Anspruch nicht von dem dinglichen Recht getrennt und damit insbesondere nicht selbständig abgetreten werden[58]. Der dingliche Anspruch steht vielmehr dem jeweiligen Inhaber des dinglichen Rechts (des „Stammrechts“) zu. Wird das dingliche Recht übertragen, so verliert der Veräußerer mithin auch seinen dinglichen Anspruch. Allerdings geht der zunächst in der Person des Veräußerers begründete dingliche Anspruch nicht auf den Erwerber über. Dem Gesetz liegt vielmehr die Vorstellung zugrunde, dass in der Person des Erwerbers ein neuer dinglicher Anspruch entsteht[59]. Für die Anwendung der §§ 413, 404 ff. ist mithin kein Raum (Rn. 90). Auch unabhängig von § 404 sieht sich allerdings der neue Eigentümer, wenn er den Anspruch aus § 985 geltend macht, zahlreichen Einwendungen ausgesetzt, die ihre Grundlage in dem Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Besitzer haben (Rn. 87 ff.).

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