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2. Der Kreis der dinglichen Ansprüche

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Die wichtigsten „Verwirklichungsansprüche“ sind die in §§ 985, 1004 geregelten Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe, Unterlassung und Beseitigung. Die §§ 1065, 1227 sprechen diese Ansprüche auch dem Inhaber eines Nießbrauchs oder Pfandrechts an einer Sache zu. Einen dem Anspruch aus § 1004 vergleichbaren Anspruch des Grundpfandgläubigers sehen des Weiteren §§ 1134, 1192 Abs. 1 vor; eines Herausgabeanspruchs bedarf es insoweit schon deshalb nicht, weil sich mit dem Grundpfandrecht kein Recht zum Besitz des Grundstücks verbindet. Der Grundeigentümer ist des Weiteren durch die in § 924 genannten, ebenfalls dinglichen Charakter aufweisenden Ansprüche geschützt. Jeder Inhaber eines Grundstücksrechts hat ferner den dinglichen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894. Eine Frage der Terminologie ist es schließlich, ob Ansprüche, die, wie insbesondere der Duldungsanspruch aus §§ 1147, 1192 Abs. 1, den eigentlichen Inhalt eines dinglichen Rechts kennzeichnen und, anders als die Ansprüche aus §§ 985, 1004, 894, nicht an die Beeinträchtigung des Rechts anknüpfen, zu den dinglichen Ansprüchen zu zählen sind[53]; da auch diese Ansprüche die typischen Merkmale dinglicher Ansprüche aufweisen (Rn. 70 ff.), sollte die Frage bejaht werden.

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Nicht zu den dinglichen Ansprüchen im Rechtssinne zählen die Sekundäransprüche aus §§ 987 ff. und die Ansprüche aus dem mit der Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts einhergehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (Rn. 58)[54]. Auch diese Ansprüche haben zwar ihre Grundlage in einem Sachenrecht. Selbst wenn sie sich, wie die Ansprüche aus §§ 987 ff., gegenüber jedermann richten können, weisen sie allerdings nicht die typischen Merkmale dinglicher Ansprüche auf (Rn. 70 ff.); sie stehen vielmehr auf einer Stufe mit schuldrechtlichen Ansprüchen[55]. Den dinglichen Ansprüchen nur vergleichbar sind schließlich die Besitzschutzansprüche aus §§ 861 f., 1007[56]. Sie dienen der Verwirklichung des Besitzes, nicht aber eines dinglichen Rechts (Rn. 39); anders als dingliche Ansprüche (Rn. 70) sind sie zudem abtretbar[57].

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