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c) Treuhandeigentum
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Keine sachenrechtlichen Besonderheiten weist das Treuhandeigentum auf[26]. Der Treuhandeigentümer ist vielmehr, was seine dingliche Berechtigung betrifft, Eigentümer im Sinne des § 903. Aufgrund des Treuhandverhältnisses unterliegt er zwar schuldrechtlichen Bindungen gegenüber dem Treugeber. Wie schuldrechtliche Bindungen im Allgemeinen wirkt aber auch die Treuhandabrede grundsätzlich nur inter partes; unbeteiligte Dritte brauchen sich eine Verletzung der Treuhandabrede nicht entgegenhalten zu lassen. Das „Können“ des Treuhänders geht mithin über das „Dürfen“ hinaus. So ist es dem Treuhänder regelmäßig verboten, über das Eigentum zu verfügen; eine gleichwohl vorgenommene Verfügung ist jedoch, wie § 137 ausdrücklich hervorhebt, wirksam und verpflichtet den Treuhänder allenfalls zum Ersatz des dem Treugeber entstandenen Schadens[27]. In der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz setzt sich allerdings der Anspruch des Treugebers auf Rückgewähr des Treuguts zumeist auch gegenüber den Gläubigern des Treuhänders durch (Rn. 223 ff.); es kommt somit zu einer „Verdinglichung“ des obligatorischen Rechts.
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Die Rechtspraxis unterscheidet zwischen der uneigennützigen (= fremdnützigen) und der eigennützigen Treuhand. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass das Treuhandgut in bestimmter Hinsicht auch den Interessen des Treuhänders dient. So verhält es sich insbesondere bei der Sicherungsübertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten (Rn. 204 ff.); das Treuhandgut dient in diesem Fall der Sicherung eines Anspruchs des Treuhänders.