Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 48
1. Begriff
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→ Definition:
Nach § 903 S. 1 ist das Eigentum umfassendes Sachherrschaftsrecht: Dem Eigentümer wird eine Sache dergestalt zugeordnet, dass er – vorbehaltlich eigentumsbeschränkender Gesetze und Rechte Dritter – mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann.
Wie alle dinglichen Rechte bezieht sich das Eigentum auf eine Sache (Rn. 1 ff.). Eigentum an Forderungen, sogenanntes „geistiges“ Eigentum und öffentliches Eigentum[17] sind dem BGB fremd. Der zivilrechtliche Eigentumsbegriff weicht mithin ganz erheblich von dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG ab. Letzterer sichert nicht nur Sacheigentum, sondern im Grundsatz sämtliche privaten subjektiven Vermögensrechte, und zwar sowohl im Sinne einer Institutsgarantie als auch eines Freiheitsrechts des Bürgers gegen den Staat[18].