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1. Begriff und Erscheinungsformen

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→ Definition:

Der Rechtsbegriff des Anwartschaftsrechts[28] ist dem BGB nicht bekannt. Man versteht darunter rechtlich gesicherte Erwerbspositionen, die zwar weniger als das Vollrecht, aber doch schon mehr als eine bloße Erwerbsaussicht sind[29]. Sie begegnen nicht nur[30], aber vor allem im Sachenrecht und sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erwerbstatbestand zwar eingeleitet, aber noch nicht vollendet ist (Rn. 26).

Die Voraussetzungen, unter denen eine ungesicherte Erwerbsaussicht, wie sie etwa der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags hat, zum Anwartschaftsrecht erstarkt, sind von der Art des angestrebten Vollrechts abhängig. Allgemein lässt sich von einem (unter dem Schutz der Rechtsordnung stehenden, übertragbaren und pfändbaren) Anwartschaftsrecht nur unter der Voraussetzung sprechen, dass von dem mehraktigen Entstehungstatbestand (Rn. 26) eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann[31], der Erwerb des Vollrechts also nur noch vom Willen des Erwerbers abhängt.

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