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3. Verfügungen über beschränkte dingliche Rechte

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Beschränkte dingliche Rechte können ihrerseits Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen und damit Verfügungsobjekt sein[47]. Für Rechte an beweglichen Sachen besteht diese Möglichkeit allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang. So ist der Nießbrauch nach § 1059 Abs. 1 nicht übertragbar; dies wiederum hat nach §§ 1069 Abs. 2, 1274 Abs. 2 zur Folge, dass er nicht Gegenstand eines Nießbrauchs oder Pfandrechts sein kann. Das Pfandrecht ist schon aufgrund seiner Akzessorietät nicht selbständig übertragbar oder belastbar[48]; Gegenstand einer solchen Verfügung ist vielmehr die gesicherte Forderung (Rn. 186). Verfügungen über beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sind dagegen nach §§ 873 ff. grundsätzlich möglich; in den §§ 96, 1018 ff., 1113 ff. finden sich freilich eine Reihe von Ausnahme- und Ergänzungsvorschriften (s. Rn. 361 ff., 382 ff.).

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