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3. Juristische Personen und Personengesellschaften als Besitzer

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Juristische Personen und Personengesellschaften sind als solche nicht handlungsfähig. Sie nehmen vielmehr durch ihre Organe am Rechtsverkehr teil[8]. Auch zur Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft sind die juristische Person und die Personengesellschaft auf das Handeln natürlicher Personen angewiesen. Gleichwohl nötigt dies nicht dazu, die für die juristische Person oder für die Personengesellschaft handelnden Organwalter als Besitzer anzusehen. Jedenfalls für die juristische Person ist es vielmehr weitgehend anerkannt, dass sie selbst Besitzer derjenigen Sachen ist, über die die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, also die Geschäftsführer der GmbH oder die Vorstandsmitglieder der AG, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die tatsächliche Sachherrschaft ausüben[9]. Die tatsächliche Sachherrschaft, die die Organwalter infolge ihrer organschaftlichen Stellung ausüben, wird also der juristischen Person zugerechnet. Endet allerdings die Organstellung, so erlangt der Organwalter an den Sachen, die in seiner tatsächlichen Gewalt verbleiben, unmittelbaren Besitz.[10]

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Entsprechendes gilt für die Personenhandelsgesellschaften[11], nach zutreffender, freilich umstrittener Ansicht darüber hinaus für die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts[12]. Denn Personenhandelsgesellschaft und Außengesellschaft bürgerlichen Rechts sind jeweils eigenständiges, von den Gesellschaftern zu unterscheidendes Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten[13]; sie sind „rechtsfähige Personengesellschaften“ im Sinne des § 14 Abs. 2. Als solche nehmen sie, wenn auch durch ihre Organwalter handelnd, am Rechtsverkehr teil, so dass es nur konsequent ist, ihnen die durch die Organwalter ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft als eigene zuzurechnen und damit sie selbst (und nicht die Gesellschafter oder die geschäftsführenden Gesellschafter) als Besitzer anzusehen. Die Gesellschaft selbst hat also die Ansprüche aus §§ 859, 861 f., 1007. Ändert einer ihrer Organwalter erkennbar seinen Willen dahin, dass er nunmehr für sich selbst besitzen möchte, so begeht er gegenüber der Gesellschaft verbotene Eigenmacht.

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Die Erbengemeinschaft und die eheliche Gütergemeinschaft sind dagegen keine rechtsfähigen, von der Person der Miterben oder der Ehegatten zu unterscheidenden Gemeinschaften[14]. Bei ihnen steht vielmehr der Gedanke des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens der Erben oder Ehegatten im Vordergrund (Rn. 50); ein Gesellschaftsvertrag, der als Organisationsvertrag die als solche am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft hervorbringt und mit Organen ausstattet, fehlt bei ihnen. Nach zutreffender Ansicht sind deshalb die Ehegatten bzw. Miterben im Regelfall Mitbesitzer der zum Gesamtgut oder zum Nachlass gehörenden Sachen[15]. Entsprechend verhält es sich bei Miteigentum im Sinne der §§ 1008 ff. (Rn. 48 f.)[16]. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist dagegen rechtsfähig (Rn. 49) und deshalb wie eine Gesellschaft besitzfähig.

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