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2. Folgeprobleme

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Die Anerkennung des Anwartschaftsrechts wirft eine Reihe von Folgeproblemen auf, die im jeweiligen Sachzusammenhang darzustellen sind (Rn. 241 ff., 299 ff.). Hier soll allein auf die Parallelität dieser Folgeprobleme hingewiesen und dadurch die Grundsatzproblematik, die sich mit der Anerkennung des Anwartschaftsrechts verbindet, angedeutet werden[32].

1. So fragt sich zunächst, ob und, wenn ja, nach welchen Regeln das Anwartschaftsrecht übertragen werden kann – bewendet es bei §§ 398 ff., 413 oder gelangen die Vorschriften über das Vollrecht zur Anwendung?
2. Des Weiteren fragt sich, ob und, wenn ja, nach welchen Regeln das Anwartschaftsrecht durch die Gläubiger des Anwartschaftsberechtigten gepfändet werden kann.
3. Ist das Vollrecht nach §§ 823 Abs. 1, 985, 1004 geschützt, so ist schließlich zu entscheiden, ob das Anwartschaftsrecht seinerseits absoluten Schutz genießt.

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Die hM tendiert dazu, zumindest die Fragen 1 und 3 in dem Sinne zu beantworten, dass das Anwartschaftsrecht dem Vollrecht gleichsteht. Sie kommt damit im Ergebnis zu einer Erweiterung des numerus clausus der Sachenrechte (Rn. 15) und nimmt damit zwangsläufig die Probleme in Kauf, vor denen der Rechtsverkehr durch den Typenzwang gerade geschützt werden soll. Die Rechtszuständigkeit hinsichtlich einer Sache wird durch die Anerkennung eines Anwartschaftsrechts, das stets in Konkurrenz zu dem einstweilen noch fortbestehenden Vollrecht tritt, verdoppelt[33]. Dritte sehen sich deshalb mit einer Verdoppelung der delikts- und sachenrechtlichen Schutzmechanismen konfrontiert; zudem gilt es, die sich aus dieser Verdoppelung resultierenden Konkurrenzprobleme zu lösen[34].

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