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a) Allein- und Miteigentum

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Der gesetzliche Regelfall ist das Alleineigentum. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass die Sache einer (natürlichen oder juristischen) Person zugeordnet ist. Davon zu unterscheiden ist das Miteigentum. Bei ihm kommt es zu einer ideellen Teilung des Eigentums: Das Eigentumsrecht steht mehreren Personen nach Bruchteilen zu, die allesamt Eigentümer sind, in der Ausübung der Eigentümerbefugnisse aber den Beschränkungen der §§ 1008 ff., 741 ff. unterliegen. Jeder Miteigentümer kann über seinen ideellen Anteil verfügen, diesen also übertragen und belasten[19]; zu einer Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum bedarf es dagegen nach § 747 S. 2 des Zusammenwirkens aller Miteigentümer.

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Miteigentum begegnet in der Praxis vor allem in Form des Wohnungseigentums, das sich nach § 1 Abs. 2 und 5 WEG aus dem Miteigentum am Grundstück und den Gemeinschaftsanlagen sowie aus dem Sonder- bzw. Alleineigentum an der Wohnung[20] zusammensetzt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Bruchteilsgemeinschaft, für die das WEG eine Reihe von Sonderregeln gegenüber §§ 741 ff. enthält; zugleich ist sie, wie nunmehr § 10 Abs. 6 bis 8 WEG klar zum Ausdruck bringt, rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt[21]. Zudem sehen §§ 31 ff. WEG mit dem sogenannten Dauerwohnrecht ein besonderes beschränktes dingliches Recht vor, dem insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung von Teilzeit-Wohnrechten[22] Bedeutung zukommt.

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