Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 60
b) Rechte an eigener und an fremder Sache
Оглавление60
Die Rechtsnatur der Sachenrechte ermöglicht die Existenz von „Rechten an eigener Sache“, beschränkten dinglichen Rechten also, die dem Eigentümer der Sache zustehen. Von Bedeutung sind solche Rechte vor allem deshalb, weil mehrere beschränkte dingliche Rechte an ein- und derselben Sache in einer Rangordnung stehen, die nicht zuletzt im Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken zum Tragen kommt (Rn. 311). Da der Eigentümer von dem Verwertungserlös lediglich den Teil erhält, der nach Befriedigung sämtlicher beschränkten dinglichen Rechte verbleibt, kann er sich durch Bestellung oder abgeleiteten Erwerb eines Rechts an eigener Sache in der Zwangsversteigerung einen besseren Rang verschaffen.
61
Das BGB steht Rechten an eigener Sache vor allem im Zusammenhang mit Grundstücken aufgeschlossen gegenüber. Dies erklärt sich aus der Existenz des Grundbuchs als Publizitätsmittel[42]: Es ist imstande, das beschränkte dingliche Recht als solches zu verlautbaren, mag es dem Eigentümer oder einem Dritten zustehen. So statuiert § 889 für das Immobiliarsachenrecht den Grundsatz, dass das beschränkte dingliche Recht nicht durch die nachträgliche Vereinigung mit dem Grundeigentum erlischt. §§ 1196 Abs. 1, 1199 ermöglichen zudem die originäre Bestellung einer Grund- oder Rentenschuld am eigenen Grundstück (Rn. 354 ff.); die hM erkennt zudem die Bestellung einer Dienstbarkeit (Rn. 59) zugunsten des Eigentümers des Grundstücks an[43]. Für Rechte an beweglichen Sachen ordnen dagegen §§ 1063, 1256 den Grundsatz der Konsolidation an. Auch die ursprüngliche Bestellung eines Nießbrauchs oder Pfandrechts an der eigenen beweglichen Sache ist nicht möglich.