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c) Akzessorische und nicht akzessorische Rechte
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Einige der im BGB geregelten beschränkten dinglichen Rechte sind akzessorisch, andere dagegen nicht akzessorisch[44]. Die Unterscheidung zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen Rechten begegnet freilich, wie schon das Beispiel der Bürgschaft auf der einen und der Garantie auf der anderen Seite zeigt[45], auch außerhalb des Sachenrechts. Der Begriff der Akzessorietät bringt denn auch nur zum Ausdruck, dass ein Recht, was seine Entstehung, seinen Inhalt, seine Durchsetzbarkeit und die Person des Berechtigten betrifft, von einem anderen Recht abhängig ist. Auch die Bestellung eines akzessorischen beschränkten dinglichen Rechts erfolgt durch dingliches Rechtsgeschäft und damit unter Geltung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips (Rn. 27 ff.). Beides hat also nichts miteinander zu tun: Der Begriff der Akzessorietät bezieht sich auf das Recht und setzt dieses in Beziehung zu einem anderen Recht, das Trennungs- und Abstraktionsprinzip betrifft das Rechtsgeschäft. So ist das Pfandrecht von der Existenz einer zu sichernden Forderung abhängig und somit akzessorisch. Die Bestellung erfordert dagegen nach § 1205 lediglich die Einigung und die Übergabe des Pfandgegenstands; das Pfandrecht ist mithin auch dann entstanden, wenn eine Verpflichtung[46] zur Bestellung nicht besteht.