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b) Gesamthandseigentum
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Von dem Miteigentum streng zu unterscheiden ist das Gesamthandseigentum. Es begegnet im Zusammenhang mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Personenhandelsgesellschaften, der ehelichen Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft. Seine Anordnung trägt der Zweckbindung des jeweiligen Vermögens Rechnung. Der Unterschied zwischen Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft besteht zunächst darin, dass sich die gesamthänderische Bindung nicht auf einen einzelnen Gegenstand, sondern auf das Gesamthandsvermögen als solches (also sowohl auf Sachenrechte als auch auf sonstige Rechte) bezieht. Zudem kommt es nicht zu einer ideellen Teilung einzelner Rechte; das Gesamthandsvermögen steht vielmehr den Gesamthändern in ihrer Verbundenheit zu. Eine Verfügung über ideelle Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens kommt deshalb nicht in Betracht; das in § 719 Abs. 1 2. Fall und in § 2033 Abs. 2 ausgesprochene Verbot einer Verfügung über den Anteil an den einzelnen Gegenständen des Vermögens ergibt sich vielmehr schon daraus, dass es solche Anteile gar nicht gibt[23].
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Die Gesamthandsgesellschaft bürgerlichen Rechts und die Personenhandelsgesellschaften sind freilich mehr als ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Gesellschafter. Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags wird zugleich eine Organisation geschaffen, die, handelnd durch ihre Organe, als solche am Rechtsverkehr teilnimmt und Subjekt von Rechten und Pflichten ist[24]. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit bilden die Gesellschaft als Träger des Gesellschaftsvermögens. Eine individuelle Gesamthandsberechtigung des einzelnen Gesellschafters besteht demgegenüber nicht; er ist vielmehr Inhaber der Mitgliedschaft als eines Bündels von Teilhabe- und Vermögensrechten sowie damit korrespondierenden Pflichten[25].