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a) Nutzungs- und Verwertungsrechte
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Ihrem Inhalt lassen sich die beschränkten dinglichen Rechte im Wesentlichen in Nutzungs- und Verwertungsrechte unterteilen. Zu den im BGB geregelten Nutzungsrechten gehören der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit; das BGB bezeichnet diese Rechte auch als „Dienstbarkeiten“ und bringt dadurch zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Nutzungsrechts einem anderen[41] dienstbar gemacht wird. Zur Gruppe der Nutzungsrechte gehören des Weiteren das Dauerwohnrecht im Sinne der §§ 31 ff. WEG (Rn. 49) und das im ErbbauRG geregelte Erbbaurecht. Zur Gruppe der Verwertungsrechte gehören das Pfandrecht, die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) und die Reallast. Die Verwertungsrechte verkörpern vor allem das Recht, bei Eintritt der Verwertungsreife die Sache zu veräußern oder die Veräußerung der Sache zu veranlassen, um sodann auf den Verwertungserlös zugreifen zu können. Im Übrigen kann die Verfügungsbefugnis nach § 137 S. 1 zwar nicht vom Eigentum abgespalten und einem Dritten übertragen werden (Rn. 20, 143); denkbar ist jedoch die Erteilung einer zusätzlichen Verfügungsbefugnis nach § 185 (Rn. 143). Nicht zur Gruppe der beschränkten dinglichen Rechte gehören die Aneignungsrechte (Rn. 4) und die Vormerkung (Rn. 330 ff.).