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2. Besitzdiener und Besitzmittler
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→ Definition:
Nach § 855 ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft für einen anderen ausübt und dabei dessen Weisungen unterliegt, nicht selbst Besitzer. Besitzer ist vielmehr der andere, der sogenannte Besitzherr; ihm wird die Sachherrschaft durch den sogenannten Besitzdiener vermittelt.
Die Vorschrift des § 855 versteht sich nicht als Durchbrechung, sondern als Bestätigung der in § 854 erfolgten Anknüpfung an die tatsächliche Sachherrschaft: Unterliegt jemand im Umgang mit einer Sache den Weisungen eines anderen, so ist er trotz der gegebenen unmittelbaren Beziehung zur Sache nicht Inhaber der Sachherrschaft; vielmehr ist es der Besitzherr, der kraft seiner Weisungsbefugnis das Verhalten des Besitzdieners steuert und dadurch auf die Sache einwirkt. Nach § 860 darf allerdings der Besitzdiener die Gewaltrechte des § 859 für den Besitzherrn ausüben.
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→ Definition:
Anders als der Besitzdiener unterliegt der Besitzmittler im Umgang mit der Sache keinen Weisungen. Nach § 868 ist er deshalb Besitzer. Da allerdings der Besitzmittler sein Recht zum Besitz aus der Rechtsstellung eines anderen, des „mittelbaren Besitzers“, ableitet und zudem nur auf Zeit zum Besitz der Sache berechtigt ist[5], ist seine Besitzposition in sachlicher und zeitlicher Hinsicht derjenigen des anderen untergeordnet; der Besitzmittler hat nur einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung des Oberbesitzers inne.
Nach §§ 868, 869 soll deshalb auch der andere „Besitzer“ und damit insbesondere zur Geltendmachung der Besitzschutzansprüche berechtigt sein. Der Vorschrift des § 934 (Rn. 167 f.) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass auch der mittelbare Besitz „tatsächliche Sachherrschaft“ (wenn auch in „vergeistigter“ Form) ausübt und somit die Qualifizierung des mittelbaren Besitzers als Besitzer keineswegs Fiktion ist, sondern dem Umstand Rechnung trägt, dass der mittelbare Besitzer kraft der Verpflichtung des Besitzmittlers auf die Sache einwirken kann[6].
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Besitzdienerschaft und mittelbarer Besitz ermöglichen den Besitz- und Eigentumserwerb unter Hinzuziehung Dritter. In Ermangelung rechtsgeschäftlichen Handelns kommt zwar bei Erwerb des Besitzes Stellvertretung grundsätzlich[7] nicht in Betracht. Die Übergabe der Sache an einen Besitzmittler oder Besitzdiener des Erwerbers erfüllt jedoch die Voraussetzungen einer Übergabe an den Erwerber. Für den Fall der Besitzdienerschaft folgt dies schon daraus, dass die Aushändigung der Sache an den Besitzdiener dem Besitzherrn unmittelbaren Besitz verschafft. Erlangt dagegen der Besitzmittler die tatsächliche Gewalt, so wird er selbst unmittelbarer Besitzer; doch stellt auch dies eine Übergabe im Sinne des § 929 an den mittelbaren Besitzer dar (Rn. 164).