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1. Begriff und Rechtsnatur

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Beschränkte dingliche Rechte verkörpern vom Eigentum abgespaltene, im Vergleich zum Eigentum inhaltlich beschränkte Befugnisse. Man bezeichnet sie auch als verselbständigte Eigentumssplitter[35]. Die ihnen eigene Beschränkung bezieht sich also nur auf den Inhalt, nicht dagegen auf die dinglichen Wirkungen: Auch beschränkte dingliche Rechte sind „Herrschaftsrechte“, die allerdings dem Rechtsinhaber nicht die inhaltlich unbeschränkten Befugnisse des Eigentümers (Rn. 47), sondern nur einen verselbständigten Teil derselben zuweisen, dies freilich gegenüber jedermann und damit auch im Verhältnis zum Eigentümer. Wie alle dinglichen Rechte beziehen sich auch die beschränkten dinglichen Rechte auf eine Sache als Rechtsobjekt (Rn. 10 ff.). Da allerdings die in dem beschränkten dinglichen Recht verkörperte Befugnis vom Eigentum abgespalten wird, ist es das Eigentum (und nicht die Sache), das durch das beschränkte Recht „belastet“ wird[36]. Die Begründung des beschränkten dinglichen Rechts, die „Teilübertragung“ des Eigentums (Rn. 10), bezeichnet man als „Belastung“. Das Eigentum ist mithin Verfügungsobjekt, nicht aber Rechtsobjekt (Rn. 12 f.).

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Durch die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts kommt es zu einer Aufteilung der im Eigentum verkörperten Befugnisse und damit zu einer Zuordnung ein- und derselben Sache zu mehreren Berechtigten. Das Gesetz muss deshalb schon aus Gründen der Rechtsklarheit den Inhalt des beschränkten dinglichen Rechts exakt definieren und die Entstehung des Rechts von einer entsprechenden Verlautbarung abhängig machen (Rn. 15, 18). Darüber hinaus muss aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts seine Rechtsposition vom Eigentümer ableitet. Soweit sich mit dem beschränkten dinglichen Recht die Befugnis verbindet, die Sache in Besitz zu nehmen oder in einzelnen Beziehungen zu nutzen, bedarf es deshalb einer Bestimmung der beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit der Sache. Neben der dinglichen, das Verhältnis zu jedem Dritten betreffenden Seite des beschränkten dinglichen Rechts ist also das relative Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts und dem Eigentümer oder dem Besteller des Rechts zu regeln. Der Gesetzgeber hat dieses Rechtsverhältnis zu einem sogenannten „Begleitschuldverhältnis“ ausgestaltet[37], das von der ganz hM als gesetzliches Schuldverhältnis qualifiziert wird[38], angesichts des Umstands, dass erst die Begründung des Sachenrechts zur Entstehung des Schuldverhältnisses führt, aber als vertragliches Schuldverhältnis qualifiziert werden sollte[39]. Da das Schuldverhältnis an die Stellung als Eigentümer, Besteller oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts geknüpft ist, geht es auf einen Rechtsnachfolger eines dieser Beteiligten über[40].

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