Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 74
I. Überblick
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Das Eigentum ist Herrschaftsrecht und besteht als solches, ohne dass es der Existenz eines konkreten, gegen eine bestimmte Person oder gegen alle anderen Rechtssubjekte gerichteten Anspruchs bedarf (Rn. 65)[1]. Der Eigentümer ist vielmehr erst dann auf den Schutz des Zivilrechts angewiesen, wenn es zu einer Beeinträchtigung seines Herrschaftsrechts durch ein anderes Rechtssubjekt kommt. Für diesen Fall stehen dem Eigentümer insbesondere[2] die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 zu, die es im Folgenden darzustellen gilt[3]. Die Ansprüche aus §§ 985, 1004 treten gegebenenfalls neben Ansprüche aus §§ 812 ff., 823 ff., die freilich nicht auf Verwirklichung des Eigentums, d.h. auf Beseitigung der Beeinträchtigung, sondern auf Herausgabe einer etwaigen Bereicherung des Schuldners sowie auf Ersatz des Integritätsinteresses des Eigentümers gerichtet und somit keine dinglichen Ansprüche sind[4]. Des Weiteren konkurriert der Anspruch aus § 985 mit gleichfalls auf Herausgabe gerichteten, einem Schuldverhältnis entspringenden Ansprüchen aus §§ 546, 604, 1055, 1223 und vergleichbaren Vorschriften[5], ferner mit den Ansprüchen aus §§ 861, 1007 (Rn. 83 ff.).
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→ Definition:
Der Herausgabeanspruch aus § 985, die sogenannte rei vindicatio, ist begründet, wenn Eigentum und Besitz auseinander fallen und der Besitzer dem Eigentümer gegenüber kein Recht zum Besitz hat.
Der Gesetzgeber hat die Anspruchsvoraussetzungen der rei vindicatio allerdings nicht abschließend in § 985 geregelt. Das Recht zum Besitz der Sache ist vielmehr in § 986 als Einwendung ausgestaltet (s. noch Rn. 97), so dass es dem in Anspruch genommenen Besitzer obliegt, sein Recht zum Besitz darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.[6] Materiell-rechtlich verhält es sich allerdings so, dass das Fehlen eines Besitzrechts Anspruchsvoraussetzung ist[7]. Enthält bereits der Vortrag des Eigentümers Tatsachen, aus denen sich ein Besitzrecht des Beklagten ergibt, so ist das klägerische Vorbringen unschlüssig; ein echtes Versäumnisurteil kann in diesem Fall nicht ergehen[8].