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3. Ausübungsermächtigung

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Der Anspruch aus § 985 kann zwar nicht selbständig abgetreten werden (Rn. 70). Der Eigentümer kann jedoch einen anderen ermächtigen, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen[41]. Diese sogenannte Ausübungs- oder Einziehungsermächtigung umfasst auch die Befugnis, den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft einzuklagen. Eine Frage des Inhalts der Ermächtigung ist es, ob der Ermächtigte Herausgabe an sich oder nur Herausgabe an den Eigentümer verlangen kann. Die Möglichkeit der Ausübungsermächtigung ist vor allem mit Blick auf § 857 Abs. 3 ZPO von Bedeutung, wonach auch ein nicht abtretbares Recht insoweit der Pfändung unterliegt, als seine Ausübung einem Dritten überlassen werden kann. Durch Einbeziehung des Anspruchs aus § 985 in den Kreis der nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbaren Rechte ist nämlich sichergestellt, dass der Gläubiger des Eigentümers dessen Sache auch dann pfänden kann, wenn diese sich im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten befindet. Der Gläubiger kann in diesem Fall den Anspruch des Eigentümers aus § 985 pfänden und sich nach §§ 835, 857 Abs. 1 ZPO zur Einziehung überweisen lassen; sodann kann er den Besitzer auf Herausgabe in Anspruch nehmen und die Sache verwerten.

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