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b) Verjährung

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Anders als das dingliche Recht unterliegt der dingliche Anspruch grundsätzlich der Verjährung nach §§ 194 ff. Dies gilt auch für den Herausgabeanspruch aus § 985; nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 verjährt er zwar erst in 30 Jahren, doch zeigt sich vor allem anhand der Debatte über NS-Raubkunst, das das mit der Verjährung verbundene dauerhafte Auseinanderfallen Eigentum und Besitz (Rn. 71a) zu Härten und Gerechtigkeitsdefiziten führen kann[60]. Ausnahmen von der Verjährung sind in §§ 898, 902, 924 vorgesehen; danach unterliegen insbesondere der Berichtigungsanspruch und der Herausgabeanspruch des eingetragenen Grundeigentümers nicht der Verjährung (Rn. 136). Hiervon machen wiederum §§ 1028 Abs. 1 S. 1, 1090 Abs. 2 für den Beseitigungsanspruch des aus einer Dienstbarkeit Berechtigten eine Ausnahme; an die Verjährung des Anspruchs knüpfen §§ 1028 Abs. 1 S. 2, 1090 Abs. 2 gar das Erlöschen des dinglichen Rechts.

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Allgemein gilt: Ist der dingliche Anspruch verjährt, so kann zwar dadurch ein neuer (unverjährter) Anspruch entstehen, dass ein Dritter in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen verwirklicht. Einschränkungen ergeben sich insoweit allerdings aus § 198, wonach einem Rechtsnachfolger die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit zugute kommt (Rn. 137). Die Verjährung des dinglichen Anspruchs vermag als solche an der dinglichen Rechtslage grundsätzlich nichts zu ändern. Das fortbestehende dingliche Recht kann nun zwar nicht mehr verwirklicht werden; Heck bezeichnet es deshalb als einen „Rechtskrüppel“[61]. Es besteht jedoch grundsätzlich unverändert fort. Für den Bereich des Immobiliarsachenrechts sorgen allerdings die §§ 900, 901 für einen weitgehenden Gleichlauf von dinglichem Anspruch und dinglicher Rechtslage.

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