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2. Relative und absolute Besitzrechte

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Das in § 986 Abs. 1 angesprochene Recht zum Besitz kann relativer oder dinglicher Natur sein. Ein dingliches Recht zum Besitz folgt vor allem aus einem beschränkten dinglichen Recht, soweit dieses, wie etwa das Pfandrecht[18] (§ 1205) und der Nießbrauch (§ 1036 Abs. 1), ein Besitzrecht verkörpert. Ihm steht das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers gleich (Rn. 245). Das dingliche Recht zum Besitz kann, auch wenn es von einem Nichtberechtigten erworben ist, gegenüber jedermann geltend gemacht werden. Es schützt den Besitzer somit grundsätzlich auch bei Übertragung des Eigentums. Anderes gilt zwar in den Fällen des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs nach § 892 Abs. 1 S. 1. Für bewegliche Sachen stellt dagegen die Vorschrift des § 936 Abs. 3 sicher, dass der Besitzer seines dinglichen Rechts und damit auch seines Rechts zum Besitz nicht verlustig geht (Rn. 242).

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Das obligatorische Recht zum Besitz berechtigt allein einer bestimmten Person gegenüber zum Besitz. Es ist deshalb grundsätzlich nur beachtlich, wenn diese Person der Eigentümer der Sache ist. Entfällt das obligatorische Besitzrecht, so erwächst dem Eigentümer neben dem Anspruch aus § 985 häufig noch ein Anspruch auf Herausgabe aus dem jeweiligen Schuldverhältnis, etwa aus § 546 Abs. 1. Beide Ansprüche unterliegen freilich eigenen Voraussetzungen; insbesondere kann der vertragliche Anspruch weiter reichen als der Vindikationsanspruch[19]. Vorbehaltlich der §§ 986 Abs. 2, 566 (Rn. 89 ff.) ist das obligatorische Besitzrecht relativer Natur. Die damit verbundenen Schwächen zeigen sich etwa in dem Fall[20], dass der Eigentümer eines Grundstücks dieses für bestimmte Zeit verleiht und sodann sein Eigentum überträgt: Auch vor Ablauf der Leihfrist kann der neue Eigentümer Herausgabe des Grundstücks verlangen, ohne dass der Entleiher sein vertragliches Recht zum Besitz (§ 604 Abs. 3 findet keine Anwendung!) geltend machen könnte. Auch aus §§ 986 Abs. 2, 931 ergibt sich nichts anderes, finden diese Vorschriften doch nur auf bewegliche Sachen Anwendung (Rn. 93).

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Eine gewisse Aufwertung erfährt das obligatorische Recht zum Besitz zwar dadurch, dass es nach § 986 Abs. 1 auch zugunsten desjenigen wirkt, der seinen Besitz von einem zum Besitz berechtigten mittelbaren Besitzer ableitet. Allerdings muss der mittelbare Besitzer auch zur Überlassung des Besitzes an den unmittelbaren Besitzer berechtigt sein; andernfalls hat der Eigentümer nach § 986 Abs. 1 S. 2 einen Anspruch auf Herausgabe an den mittelbaren Besitzer. Nach ganz herrschender und zutreffender Ansicht kommt es allerdings auf das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht an[21]. Die Vorschrift des § 986 Abs. 1 S. 1, 2. Fall findet vielmehr entsprechende Anwendung, wenn der unmittelbare Besitzer berechtigterweise seinen Besitz auf einen Dritten überträgt, ohne mittelbarer Besitzer zu werden. So verhält es sich etwa in dem Fall, dass der Erstkäufer, dem die Sache übergeben, aber noch nicht übereignet worden ist, dieselbe an einen Zweitkäufer verkauft und übergibt. Solange der Erstkäufer seinen kaufvertraglichen Pflichten gegenüber seinem Verkäufer nachkommt, hat dieser gegen den Zweitkäufer keinen Anspruch auf Herausgabe im Sinne des § 986 Abs. 1 S. 2. Erfolgt allerdings der Verkauf vom Erst- an den Zweitkäufer unter Eigentumsvorbehalt, so wird dadurch nach hM ein Besitzmittlungsverhältnis begründet (Rn. 164); die Vorschrift des § 986 Abs. 1 S. 1, 2. Fall ist dann direkt anwendbar.

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