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2. Einreden
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Wie jeder Anspruch kann auch der Herausgabeanspruch Einreden ausgesetzt sein. Neben der Einrede der Verjährung (Rn. 71) kann dem Besitzer insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 Abs. 1[37], 1000 zustehen. Nach Ansicht des BGH sollen allerdings Zurückbehaltungsrechte ein Recht zum Besitz begründen[38]. Doch vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ein Recht zum Besitz rechtsvernichtende Einwendung ist und somit die Klageabweisung zur Folge hat (Rn. 77), wohingegen das Zurückbehaltungsrecht eine verzögerliche Einrede ist und die Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug bewirkt. Es kommt hinzu, dass der Besitzer, wollte man in den §§ 273, 1000 die Grundlage eines Besitzrechts sehen, weder aus §§ 987 ff. in Anspruch genommen werden noch seinerseits aus §§ 994 ff. vorgehen könnte; schon mit Vornahme einer ersatzfähigen Verwendung wäre für die Fortgeltung der §§ 994 ff. kein Raum mehr (Rn. 106). Mit der herrschenden Lehre[39] ist deshalb das Zurückbehaltungsrecht auch im Rahmen des § 985 als selbständiges, nicht von § 986 erfasstes Gegenrecht des Besitzers zu qualifizieren. Dessen ungeachtet bietet es sich allerdings an, die Vorschrift des § 986 Abs. 2 (Rn. 89 ff.) auf das Zurückbehaltungsrecht des § 273 entsprechend anzuwenden[40].