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2. Besitz
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Der Anspruch richtet sich gegen den Besitzer der Sache (s. noch Rn. 95). Der Besitzdiener unterliegt demnach nicht der Herausgabeverpflichtung (Rn. 41); die Herausgabeklage des Eigentümers ist vielmehr gegen den Besitzherrn zu richten. Anders ist der Fall zu beurteilen, dass sich der Besitzdiener zum Besitzer aufschwingt und der Besitzherr auch Eigentümer ist. Dann kann der (frühere) Besitzherr seinen – zum unberechtigten Besitzer aufgestiegenen – Besitzdiener nach § 985 in Anspruch nehmen, wenn dieser die Herausgabe der Sache verweigert[13].
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Unerheblich ist, ob der Besitzer bei Erwerb des Besitzes gut- oder bösgläubig war. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer den Verlust seines Besitzes hätte vermeiden können; § 254 findet keine Anwendung. Mit Besitzaufgabe entfällt zwar grundsätzlich die Passivlegitimation. Doch erwächst dem Eigentümer neben etwaigen Ansprüchen aus §§ 987 ff. gegen den früheren Besitzer ein gegen den neuen Besitzer gerichteter Herausgabeanspruch (Rn. 70). Ein Surrogat, das der frühere Besitzer anstelle des Besitzes erlangt, kann der Eigentümer dagegen aus den in Rn. 74 dargelegten Gründen nicht beanspruchen. Unter den Voraussetzungen der §§ 265 f., 325 ZPO (Rn. 79) bleibt die Passivlegitimation des früheren Besitzers bestehen: Soweit sich die Rechtskraft des Urteils nach § 325 ZPO auf den neuen Besitzer erstreckt, kann der Eigentümer nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO den Herausgabeprozess gegen den früheren Besitzer weiterführen und sodann aus dem auf Herausgabe lautenden Titel nach Maßgabe der §§ 727, 731 ZPO gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken.