Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 76
1. Eigentum
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Anspruchsinhaber ist der Eigentümer; nach hM steht ihm der Anwartschaftsberechtigte gleich (Rn. 243). Grundsätzlich muss derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, noch im Zeitpunkt der Herausgabe Eigentümer sein. Bei gerichtlicher Geltendmachung sind jedoch die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO zu beachten. Danach hat eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung keinen Einfluss auf den Prozess (beseitigt also insbesondere nicht die Prozessführungsbefugnis des Klägers)[9], soweit sich die Rechtskraft des Urteils nach § 325 ZPO auf den Erwerber erstreckt.
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Die Problematik sei anhand von Fall 1 verdeutlicht: E1, der Eigentümer eines Fahrrads ist, das B in Besitz hat, verklagt diesen, gestützt auf §§ 985, 546 Abs. 1, auf Herausgabe. B bestreitet das Eigentum des E1 nicht, beruft sich aber auf ein Recht zum Besitz. Nach Zustellung der Klageschrift an B veräußert E1 das Fahrrad nach §§ 929, 931 an E2. Kann B dem E1, der den Prozess weiterführt, entgegenhalten, dass E2 bei der Übereignung nichts von dem Prozess wusste?
Der Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO, der angesichts der vorliegenden Rechtsnachfolge auf Klägerseite zu prüfen ist, setzt voraus, dass das Urteil nicht gegen E2 wirkt. Dies wäre der Fall, wenn Gutgläubigkeit des E2 im Sinne von § 325 Abs. 2 ZPO vorläge[10]. Die Gutgläubigkeit des E2 beurteilt sich in entsprechender Anwendung des § 932 Abs. 2 und ist somit zu bejahen. Doch setzt § 325 Abs. 2 ZPO nach hM voraus, dass die Nichtberechtigung des Rechtsvorgängers rechtskräftig festgestellt ist oder in einem anhängigen Prozess behauptet wird. Demnach hat § 325 Abs. 2 ZPO nur die Bedeutung, zusätzliche Anforderungen an den Erwerb vom Nichtberechtigten zu stellen[11]. In Fall 1 wird die Berechtigung des E1 von B nicht bestritten. Da somit § 325 Abs. 2 ZPO nach hM nicht anwendbar ist, wirkt das Urteil im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Rechtsnachfolger. Mangels Eingreifen des § 325 Abs. 2 ZPO kann der Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO dem E1 nicht entgegengehalten werden.
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Besonderheiten gelten bei zwei der in Rn. 48 ff. dargestellten Sonderformen des Eigentums. So können Miteigentümer nach § 985 Einräumung von Mitbesitz verlangen. Nach §§ 1011, 432 Abs. 1 kann darüber hinaus jeder Miteigentümer Herausgabe an alle oder Hinterlegung zugunsten aller Miteigentümer beanspruchen. Bei Personengesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften ist dagegen der Anspruch auf Herausgabe einer zum Gesamthandsvermögen gehörenden Sache seinerseits Bestandteil des gesamthänderisch gebundenen Vermögens und somit nach Maßgabe der §§ 709 ff., 1422, 1450, 2039, §§ 114 ff., 125 HGB geltend zu machen. Was dagegen das Treuhandeigentum betrifft, so bewendet es bei der sachenrechtlichen Beurteilung, wonach nur der Treuhänder Eigentümer der Sache ist; eine auf § 985 gestützte Herausgabeklage des Sicherungsgebers wäre somit unbegründet[12].