Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 83
1. Inhalt
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Der Anspruch aus § 985 ist auf Herausgabe der Sache gerichtet. Im Regelfall hat die Herausgabe an den Eigentümer zu erfolgen; anderes gilt nur in den Fällen des § 986 Abs. 1 S. 2 (Rn. 88). Bewegliche Sachen sind zu übergeben (Rn. 95), ein Grundstück ist zu räumen[28]. Die Herausgabe hat an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache befindet[29]. Dies gilt auch dann, wenn sich der Aufenthaltsort nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs oder Bösgläubigkeit des Besitzers ändert[30]; ebenso wie einer Zustandsänderung kommt auch einer Änderung des Aufenthaltsorts der Sache allenfalls im Zusammenhang mit den Folgeansprüchen aus §§ 987 ff. (Rn. 99 ff.) Bedeutung zu[31].
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Nach § 985 ist der Besitz „abzugeben“, den der Anspruchsgegner zu Unrecht hat (Rn. 83 ff.). Ein unmittelbarer Alleinbesitzer schuldet deshalb die Übergabe nach § 854. Der mittelbare Besitzer schuldet zunächst die Abtretung des gegen den unmittelbaren Besitzer gerichteten Herausgabeanspruchs; auf der Grundlage eines gegen ihn gerichteten Herausgabetitels kann jedoch auch die Vollstreckung nach §§ 883, 885 ZPO betrieben werden (Rn. 75). Ein Mitbesitzer schuldet in der Regel nur Herausgabe seines Besitzanteils. Der Eigentümer benötigt deshalb, wenn sich die Sache im Mitbesitz mehrerer befindet und diese allesamt nicht zur Herausgabe bereit sind, einen Titel gegen alle Mitbesitzer[32]. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Mitbesitzer zur Herausgabe der Sache kommt dagegen schon deshalb nicht in Betracht, weil der einzelne Mitbesitzer dieser Verpflichtung nur unter Begehung verbotener Eigenmacht gegenüber den anderen Mitbesitzern nachkommen könnte[33].
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Gegenstand der Vindikation können auch Geldscheine und Geldmünzen sein. Auch bei ihnen handelt es sich um Sachen im Sinne des § 90. Die sachenrechtliche Beurteilung hat jedoch zur Folge, dass der Herausgabeanspruch mit Verlust des Eigentums an den konkreten Geldscheinen oder -münzen entfällt. Zu einem solchen Verlust kommt es nicht nur durch Vermischung nach § 948[34], sondern auch und vor allem durch eine – nach § 935 Abs. 2 zudem privilegierte (s. noch Rn. 169) – Verfügung als Nichtberechtigter, also durch den Einsatz des Geldes zu Kauf- oder Tauschzwecken sowie durch Einzahlung auf ein Konto. In aller Regel erlangt der frühere Eigentümer zwar einen sogenannten Rechtsfortwirkungsanspruch aus § 816, §§ 951, 812. Indes handelt es sich bei diesem um einen gewöhnlichen schuldrechtlichen Anspruch, der bei Insolvenz des Schuldners kein Recht zur Aussonderung nach § 47 InsO begründet. Vor diesem Hintergrund sind Bestrebungen zu sehen, die darauf gerichtet sind, dem früheren Eigentümer des Geldes eine Geldwertvindikation zu gewähren, sofern der frühere Besitzer ein Surrogat in Form von Geld oder einer Geldforderung erlangt hat[35]. Die ganz hM steht diesen Überlegungen ablehnend gegenüber[36]. In der Tat bringt die Vorschrift des § 48 InsO, wonach der frühere Eigentümer nur unter bestimmten Voraussetzungen die Aussonderung eines etwaigen Surrogats verlangen kann, klar zum Ausdruck, dass eine allgemeine Geldwertvindikation mit den Grundwertungen der InsO nicht zu vereinbaren ist und den früheren Geldeigentümer auf Kosten der übrigen Insolvenzgläubiger privilegieren würde.