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I. Zustandekommen des Strafverteidigermandats
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Der Verteidiger wird entweder vom Beschuldigten gewählt (§ 138 StPO) oder vom Vorsitzenden des Gerichts zum Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 StPO). Im Falle der Beiordnung erfolgt die Beauftragung unabhängig von einem Vertrag mit dem Mandanten, da der Akt der Bestellung diesen ersetzt (zur Pflichtverteidigung siehe Kap. 2 Rn 51 ff.).