Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 13
2. Beauftragung durch Dritte
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Nicht selten werden Rechtsanwälte von einem Dritten (etwa einem Verwandten oder dem Arbeitgeber des Beschuldigten) kontaktiert und gebeten, die Verteidigung zu übernehmen. Ob dieser als Stellvertreter des Mandanten oder im eigenen Namen handelt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Auch in letzterem Falle kann das eigentliche Verteidigungsverhältnis mit den daraus resultierenden Befugnissen (Akteneinsichtsrecht etc.) allerdings nur mit dem Mandanten begründet werden.[4] Für den Dritten ergeben sich, unabhängig davon, ob er sich zur Zahlung des Honorars verpflichtet hat, keinerlei Rechte, insbesondere gilt auch ihm gegenüber die anwaltliche Schweigepflicht. Die Verteidigungsführung hat sich auch in diesen Fällen ausschließlich an den Interessen des Mandanten zu orientieren, was eine zusätzliche Berücksichtigung der Belange des Dritten freilich nicht notwendigerweise ausschließt, sofern dies dem Mandanteninteresse entspricht.[5] Dritte haben oftmals ein ganz eigenes Interesse am Verfahrensausgang. Gerade dann, wenn sie die Verteidigungskosten tragen, verknüpfen sie damit regelmäßig auch eine Erwartungshaltung an den Verteidiger auf Berücksichtigung ihrer Belange. Der Verteidiger tut daher gut daran, von vornherein unmissverständlich klarzustellen, dass er ausschließlich die Interessen des Mandanten wahrzunehmen hat und daher jedwede Berücksichtigung (auch) ihrer Belange in erster Linie vom Mandantenwillen abhängig ist. Entschließt sich der Auftraggeber dann dazu, die Finanzierung der Verteidigung abzulehnen, ist dies für den Verteidiger ein zusätzlicher Beleg für tatsächlich bestehende Fremdinteressen, so dass er den an ihn herangetragenen Auftrag ablehnen und die Honorarfrage alleine mit dem Mandanten klären muss.