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8. Umfang des Verteidigerauftrags
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Im Zweifel erstreckt sich der Umfang des Verteidigerauftrags auf die Verteidigung insgesamt, und zwar für alle Instanzen und auch über den rechtskräftigen Verfahrensabschluss hinaus. Das umfassend erteilte Verteidigermandat ermächtigt den Verteidiger auch noch zu Verteidigungshandlungen im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsverfahren, im Gnaden- und im Wiederaufnahmeverfahren bis zum Wiederaufnahmebeschluss nach § 370 Abs. 2 StPO, der die Rechtskraft beseitigt und das bisherige Strafverfahren endgültig beendet.[37] Auch die Feststellung eines Entschädigungsanspruchs gem. § 8 StrEG durch das Gericht gehört noch zum Strafverfahren, nicht mehr hingegen das sich daran anschließende Betragsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO.[38] Die Pflichtverteidigerbestellung soll auch noch für Nachtragsentscheidungen wie z.B. die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO fortwirken, da damit nachträglich in die Rechtskraft eingegriffen und eine neue Strafzumessung vorgenommen wird.[39]
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Der Verteidigerauftrag kann jedoch auch auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. So kann der Auftrag sich beispielsweise in der Ausübung des Akteneinsichtsrechts für den Beschuldigten erschöpfen oder sich lediglich auf bestimmte Verfahrensabschnitte beziehen. Die Beschränkung kann formfrei, muss jedoch muss ausdrücklich vereinbart werden.