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d) Bedeutung der Wahrheitspflicht des Verteidigers

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Dass der Verteidiger im Gegensatz zum Beschuldigten einer Wahrheitspflicht unterliegt, dient daher nicht zuletzt auch den Interessen des Mandanten. Nur so kann im Strafprozess ein echtes argumentatives Gleichgewicht zwischen dem Verteidiger einerseits und Staatsanwaltschaft und Gericht andererseits entstehen. Würde auch dem Verteidiger zugebilligt, durch unwahren Sachvortrag eine Sachverhaltsverfälschung zugunsten seines Mandanten zu betreiben, wäre damit seine Stellung im Kampf um das Recht geschwächt und es wäre um seine Glaubwürdigkeit im Vortrag geschehen.

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