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b) Wahrheitspflicht gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten

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Aber auch gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten unterliegt der Verteidiger grundsätzlich seiner Wahrheitspflicht. Sie findet jedoch ihre Grenzen in seiner Verschwiegenheitspflicht. Es gilt der Grundsatz, dass alles, was der Verteidiger sagt, wahr sein muss, er jedoch nicht alles, was wahr ist, sagen darf.[101] Dies ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen, wonach der Verteidiger sich jedweder aktiven Sachverhaltsverfälschung und -verdunkelung zu enthalten hat.[102]

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