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b) Fachliche Hinderungsgründe

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Der Rechtsanwalt wird schließlich auch zu beurteilen haben, ob er fachlich in der Lage ist, eine wirksame und effektive Verteidigung zu gewährleisten. In Zeiten großer Anwaltsdichte werden auch komplizierte Strafmandate nicht selten von Kollegen angenommen, deren fachliche Kompetenz in erster Linie zivilrechtlich ausgerichtet ist. Die Gefahr der Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des Verteidigerauftrags ist indes größer, als gemeinhin angenommen (siehe Rn 39 ff.). Der vorwiegend auf anderen Rechtsgebieten tätige Kollege muss daher, wenn er sich zur Übernahme des ihm angetragenen Strafmandats entschließt, besondere Sorgfalt walten lassen und gewissenhaft prüfen, ob er den damit verbundenen erhöhten Tätigkeitsaufwand leisten kann. Ihn treffen dieselben Pflichten aus dem Anwaltsvertrag wie einen im Strafrecht besonders qualifizierten Kollegen (vgl. Rn 39 ff.). Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass er über die aktuelle einschlägige Kommentierung verfügt. Werke wie das vorliegende sollen ihm die praktische Umsetzung der strafprozessualen Normen und der hierzu vorliegenden aktuellen Rechtsprechung erleichtern.

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